Vorinstanzen LAG Hamm, 11.03.1987 - 12 TaBV 22/86 -; ArbG Paderborn, 19.12.1985 - 1 BV 7/85 -
zu den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei Provisionssystemen vgl. Heinze, NZA 86, 1; Gründel/Butz, BB 14, 2747; Mayer, AiB 99, 633
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Betriebsrat bei der Festlegung des Verhältnisses von Festgehalt zu variablen Einkommensbestandteilen (Provisionen, Prämien) sowie des Verhältnisses der variablen Bestandteile untereinander mitzubestimmen hat, wenn das Einkommen von Vertriebsbeauftragten aus diesen Komponenten besteht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Betriebsrat begehrt ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung der Einkommensstruktur von Vertriebsbeauftragten (Arbeitnehmern). Diese erhalten ein Einkommen, das aus einem Grundgehalt, Provisionen und Prämien besteht. Der Betriebsrat möchte Einfluss auf das Verhältnis dieser Bestandteile zueinander nehmen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zugesprochen. Dieses betrifft:
- Das Verhältnis von Festgehalt zu den variablen Einkommensbestandteilen (Provisionen, Prämien).
- Das Verhältnis der variablen Einkommensbestandteile untereinander.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf das BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz), das dem Betriebsrat in sozialen Angelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht einräumt. Da die Gestaltung der Einkommensstruktur die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer berührt, fällt sie in den mitbestimmungspflichtigen Bereich. Die konkrete Ausgestaltung der variablen Vergütung kann die Arbeitsmotivation und -bedingungen erheblich beeinflussen, weshalb der Betriebsrat hier ein Mitspracherecht hat.