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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Thüringen, 21.07.2009 - 1 Sa 211/08

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Erfurt, 15.05.2008 - 7 Ca 207/08 -

LEITSÄTZE

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Fazit / Kurzzusammenfassung

Das LAG Thüringen entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN) unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft nach § 259 Abs. 2 BGB gegen seinen Arbeitgeber geltend machen kann, auch wenn die Auskunft zunächst auf § 87c HGB (Buchauszug für Handelsvertreter) gestützt war. Allerdings scheitert der Anspruch hier, weil der Arbeitgeber keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine unvollständige oder unsorgfältige Auskunft geboten hat.



Zusammenfassung der Entscheidung

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Arbeitnehmer (AN), der eine Umsatzprovision (keine reine Provision) von seinem Arbeitgeber beansprucht.
  • Beklagter: Der Arbeitgeber, der dem AN Auskunft über eingezogene Gelder erteilt hat.
  • Streitgegenstand:
  • Der AN verlangt eine eidesstattliche Versicherung (§ 259 Abs. 2 BGB) zur Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Arbeitgeber erteilten Auskunft.
  • Der Arbeitgeber wendet ein, dass die Auskunft bereits vollständig und sorgfältig erteilt wurde und ein solcher Anspruch nicht bestehe.

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das LAG Thüringen hält den Antrag auf eidesstattliche Versicherung grundsätzlich für zulässig, verneint aber im konkreten Fall die Begründetheit, weil:

  1. § 87c HGB (Buchauszug für Handelsvertreter) nicht auf Umsatzprovisionen anwendbar ist, da diese Norm nur für reine Provisionsansprüche gilt.
  2. Der AN kann stattdessen § 259 Abs. 2 BGB (eidesstattliche Versicherung bei Auskunftsansprüchen) nutzen, sofern konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Sorgfalt der Auskunft bestehen.
  3. Im vorliegenden Fall fehlen jedoch hinreichende Anhaltspunkte für eine unvollständige oder unsorgfältige Auskunft:
    • Zeitliche Verzögerungen bei Zahlungseingängen sind branchenüblich (hier: Inkassotätigkeit in Insolvenzverfahren).
    • Große Differenzen zwischen vorläufigen und endgültigen Zahlen wurden vom Arbeitgeber plausibel erklärt.
    • Der AN hat keine konkreten Indizien vorgetragen, die auf eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers hindeuten.

c) Begründung des Gerichts

  1. Anwendbarkeit von § 87c HGB:

    • Die Norm gilt nur für Handelsvertreter (HV) und ist über § 65 HGB auf Handlungsgehilfen (kaufmännische Angestellte) übertragbar.
    • Aber: Sie beschränkt sich auf reine Provisionsansprüche, nicht auf Umsatzprovisionen, die an den Gesamterfolg aller Mitarbeiter anknüpfen.
    • Daher scheidet ein Anspruch aus § 87c HGB hier aus.
  2. Anwendbarkeit von § 259 Abs. 2 BGB:

    • Der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung ist unabhängig von § 87c HGB möglich, sofern ein allgemeiner Auskunftsanspruch (aus § 242 BGB) besteht.
    • Voraussetzung: Der Gläubiger muss konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Sorgfalt der Auskunft dartun.
    • Im Arbeitsrecht hat der Anspruch auf Versicherung keinen Nachrang gegenüber anderen Auskunftsrechten (z. B. Buchauszug).
  3. Keine hinreichenden Zweifel im konkreten Fall:

    • Die vom AN vorgebrachten Diskrepanzen (z. B. große Unterschiede zwischen vorläufigen und endgültigen Zahlen) wurden vom Arbeitgeber plausibel erklärt.
    • Der AN hat keine konkreten Beweise für eine unsorgfältige oder unvollständige Auskunft vorgelegt.
    • Die Auskunftspflicht des Arbeitgebers beschränkte sich auf eigene Geldeingänge, nicht auf Zahlungen bei Dritten (hier: Insolvenzverwalter).
  4. Stufenklage (§ 254 ZPO):

    • Der AN hatte zunächst eine Stufenklage (Auskunft → Versicherung → Zahlung) eingereicht.
    • Das Gericht betont, dass die zweite Stufe (Versicherung) nur dann aufgerufen werden kann, wenn die erste Stufe (Auskunft) rechtskräftig feststeht.
    • Hier war die Auskunftspflicht bereits tituliert, aber die Versicherung scheiterte an fehlenden Zweifeln.

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Kernaussagen im Überblick

Frage Antwort des Gerichts
Kann ein AN eine eidesstattliche Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB verlangen? Ja, wenn konkrete Zweifel an der Auskunft bestehen.
Gilt § 87c HGB für Umsatzprovisionen? Nein, nur für reine Provisionsansprüche.
Muss der Arbeitgeber Zahlungseingänge bei Dritten (z. B. Insolvenzverwaltern) offenlegen? Nein, nur eigene Geldeingänge.
Reichen große Differenzen in den Zahlen für einen Versicherungsanspruch? Nein, wenn der Arbeitgeber sie plausibel erklärt.
Kann der AN die Versicherung auch ohne rechtskräftige Auskunft verlangen? Nein, bei einer Stufenklage muss die erste Stufe (Auskunft) rechtskräftig sein.
KI INHALT
§ 87c HGB gilt nur für reine Provisionsansprüche, nicht für Umsatzprovisionen. Ein Arbeitnehmer kann eidesstattliche Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB zur Durchsetzung der Vollständigkeit der Auskunft verlangen, auch wenn § 87c HGB nicht anwendbar ist. Stufenklage nach § 254 ZPO erfordert rechtskräftigen Abschluss der vorherigen Stufe.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kontrollrechte des AN
Handlungsgehilfe
Vertriebsmitarbeiter
Abgrenzung Provision / Umsatzbeteiligung
Umsatzprovision
eidesstattliche Versicherung
FUNDSTELLE
LAGE § 259 BGB 2002 Nr. 1
EzA-SD 2009, Nr. 21, 8 LS
NORM
§ 87 c HGB
§ 259 BGB
§ 59 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Thüringen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.07.2009
AKTENZEICHEN
1 Sa 211/08
ECLI
ECLI:DE:LAGTH:2009:0721.1SA211.08.0A
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
19.08.2025