rkr.; Vorinstanz LG München I - 11 HKO 12737/01 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied, dass eine formularvertragliche Rückgewährpflicht von pauschalen Vorauszahlungen auf einen Ausschöpfungsbonus keine unangemessene Benachteiligung des Vertragshändlers darstellt, wenn der Bonus als freiwillige Erfolgsprämie vereinbart wurde und die Rückgewähr für den Händler frühzeitig erkennbar und kalkulierbar ist. Die Regelung verstößt demnach nicht gegen das Diskriminierungs- und Behinderungsverbot nach § 26 GWB a.F.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Hersteller vereinbart mit einem Vertragshändler (VH) einen Ausschöpfungsbonus als freiwillige Erfolgsprämie. Im Vertrag ist eine Rückgewährpflicht für pauschale Vorauszahlungen auf diesen Bonus formularmäßig festgelegt. Der Vertragshändler wendet sich gegen diese Klausel, da er sie als unangemessen benachteiligend ansieht, und beruf sich auf das Diskriminierungs- und Behinderungsverbot nach § 26 GWB a.F. (heute: § 19 GWB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München bestätigte die Wirksamkeit der Rückgewährklausel. Es sah darin keine unangemessene Benachteiligung des Händlers, sofern der Bonus als freiwillige Leistung des Herstellers vereinbart wurde und die Rückgewährverpflichtung für den Händler frühzeitig erkennbar und kalkulierbar war.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Ausschöpfungsbonus sei als freiwillige Erfolgsprämie zu qualifizieren, die nicht automatisch anspruchsbegründend wirke.
- Die Rückgewährpflicht sei für den Händler transparente und vorhersehbar, da sie formularvertraglich klar geregelt war.
- Da der Händler die Bedingungen bei Vertragsschluss erkennen und in seine Kalkulation einbeziehen konnte, liege kein Verstoß gegen § 26 GWB a.F. (heutige Entsprechung: § 19 GWB) vor.
- Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne der AGB-Kontrolle (§ 307 BGB) scheide daher aus.