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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 09.06.1998 - XI ZR 192/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Karlsruhe, 19.02.1996 - 7 U 98/94 -; LG Karlsruhe, 08.04.1994 - 10 O 255/93 -

vgl. Urteilsbesprechung von Schulze in JuS 99, 636

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Vertrag zur kommerziellen Förderung von Telefonsex durch Telefonkarten sittenwidrig und damit nichtig ist. Diese Nichtigkeit erstreckt sich auch auf ein damit verbundenes Darlehen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger (vermutlich ein Kreditgeber) verlangte die Rückzahlung eines Darlehens von einem Schuldner, das zur Finanzierung eines Vertrags über die Vermarktung und den Vertrieb von Telefonkarten für Telefonsex verwendet wurde.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Vertrag über die Vermarktung von Telefonsex als sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) eingestuft und für nichtig erklärt. Die Nichtigkeit erstreckt sich auch auf das damit verbundene Darlehen, sodass der Schuldner dieses nicht zurückzahlen muss.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht sah in der kommerziellen Förderung von Telefonsex durch Telefonkarten einen Verstoß gegen die guten Sitten, da eine solche Geschäftstätigkeit als unmoralisch und gesellschaftlich unerwünscht angesehen wird. Da der Darlehensvertrag untrennbar mit dem sittenwidrigen Hauptvertrag verbunden war, erstreckte sich die Nichtigkeit auch auf das Darlehen.

KI INHALT
Vertrag zur Vermarktung von Telefonsex-Telefonkarten ist sittenwidrig und nichtig – inklusive verbundenem Darlehen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Sittenwidrigkeit eines VHV
FUNDSTELLE
AfP 98, 504
CI 98, 174
CR 98, 610
JA 99, 91
JuS 98, 1057
MDR 98, 1151
DB 98, 2262 LS
RDV 98, 255
WM 98, 1676
ZBB 98, 335
NORM
§ 138 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.06.1998
AKTENZEICHEN
XI ZR 192/97
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
10.02.2021