Das BGer hat die Berufung gegen diese Entscheidung durch Urt. v. 03.03.1955 mit der Begründung zurückgewiesen, der U habe jedenfalls seine Lieferpflichten aus dem Alleinvertriebsvertrag verletzt und dem Alleinvertreiber gemäß Art. 97 OR für den Schaden einzustehen, der durch das Ausbleiben der Lieferungen entstanden sei.
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Fazit: Das Handelsgericht Zürich entschied, dass ein Unternehmer (U) einem Alleinvertreter aus culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsverhandlungen) auf Schadensersatz haftet, wenn er diesen zum Aufbau einer Vertreterorganisation und eines Ersatzteillagers veranlasst, obwohl noch unüberwindbare Hindernisse für den regelmäßigen Vertrieb der Produkte bestehen.
a) Wer will was von wem woraus? Der Alleinvertreter verlangt von dem Unternehmer (U) Schadensersatz aus culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsverhandlungen). Grund ist, dass der U den Vertreter dazu bewegt hat, eine Vertreterorganisation aufzubauen und ein Ersatzteillager anzulegen, obwohl noch unklare Hindernisse für den Vertrieb der Produkte bestanden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht verurteilte den Unternehmer zur Schadensersatzleistung, da er den Alleinvertreter in berechtigtes Vertrauen auf den Erfolg des Vertriebs gesetzt hatte, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht gesichert waren.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf den Grundsatz der culpa in contrahendo: Der U habe den Vertreter zu Investitionen (Organisation, Lager) veranlasst, ohne dass die Durchführbarkeit des Vertriebs gesichert war. Dies stelle ein schuldhaftes Verhalten im Vorfeld des Vertragsschlusses dar, das den Schadensersatzanspruch begründe.