Vorinstanz LAG Hessen, 12.07.2002 - 12 Sa 1615/00 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass der Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG bereits entsteht, wenn der Unternehmer eine Betriebsänderung ohne vorherigen Versuch eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat beginnt. Zudem kann ein Arbeitnehmer auf einen bestehenden Nachteilsausgleichsanspruch auch ohne Zustimmung des Betriebsrats wirksam verzichten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) macht gegen einen Unternehmer (U) einen Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG geltend. Dieser Anspruch entsteht, wenn der U eine Betriebsänderung durchführt, ohne zuvor einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben. Zudem geht es um die Frage, ob der AN auf diesen Anspruch ohne Zustimmung des Betriebsrats verzichten kann.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass:
- Der Nachteilsausgleichsanspruch bereits mit Beginn der Betriebsänderung entsteht, wenn der U keinen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht hat.
- Der AN auf diesen Anspruch auch ohne Zustimmung des Betriebsrats wirksam verzichten kann.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Auslegung des § 113 Abs. 3 BetrVG:
- Der Anspruch entsteht automatisch, sobald die Betriebsänderung ohne vorherigen Interessenausgleichsversuch beginnt. Dies soll den Schutz der Arbeitnehmer sicherstellen.
- Der Verzicht des AN auf den Nachteilsausgleichsanspruch ist wirksam, da es sich um ein individuelles Recht des AN handelt, das nicht von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig ist. Der Betriebsrat hat in diesem Fall keine Befugnis, den Verzicht zu blockieren.