VERFAHRENSINFORMATIONEN
Vorinstanz LG Tübingen, 23.09.2010 - 7 O 620/04 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen; die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO lägen nicht nicht vor; Fragen von einer über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung seien nicht ersichtlich; die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Revisionsgerichts ebenfalls nicht