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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entscheidet, dass für den Ausgleichsanspruch eines inländischen Reedereiagenten gegen eine ausländische Reederei deutsches Recht anzuwenden ist, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben und der Vertragsschwerpunkt im Inland liegt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein inländischer Schiffsmakler (Reedereiagent) verlangt von einem ausländischen Schifffahrtsunternehmen (Reederei) einen Ausgleichsanspruch (AA) aus dem zwischen ihnen geschlossenen Agenturvertrag.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg entscheidet, dass deutsches Recht auf den Agenturvertrag anzuwenden ist, da der Vertragsschwerpunkt am Sitz des Reedereiagenten (in Deutschland) liegt und die Parteien keine abweichende Rechtswahl getroffen haben.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Schwerpunkt des Vertrags liegt am Sitz des Reedereiagenten, da dieser dort seine Tätigkeit ausübt.
- Bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtswahl ist nach dem hypothetischen Parteiwillen davon auszugehen, dass die am Sitz des Agenten geltende Rechtsordnung (hier: deutsches Recht) anwendbar sein soll.
- Dies gilt insbesondere für den Ausgleichsanspruch, der sich aus dem deutschen Recht (z. B. § 89b HGB) ergeben kann.