Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 12.10.1972 - 6 U 66/72 – Reedereiagent –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n. rkr.

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entscheidet, dass für den Ausgleichsanspruch eines inländischen Reedereiagenten gegen eine ausländische Reederei deutsches Recht anzuwenden ist, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben und der Vertragsschwerpunkt im Inland liegt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein inländischer Schiffsmakler (Reedereiagent) verlangt von einem ausländischen Schifffahrtsunternehmen (Reederei) einen Ausgleichsanspruch (AA) aus dem zwischen ihnen geschlossenen Agenturvertrag.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg entscheidet, dass deutsches Recht auf den Agenturvertrag anzuwenden ist, da der Vertragsschwerpunkt am Sitz des Reedereiagenten (in Deutschland) liegt und die Parteien keine abweichende Rechtswahl getroffen haben.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Schwerpunkt des Vertrags liegt am Sitz des Reedereiagenten, da dieser dort seine Tätigkeit ausübt.
  • Bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtswahl ist nach dem hypothetischen Parteiwillen davon auszugehen, dass die am Sitz des Agenten geltende Rechtsordnung (hier: deutsches Recht) anwendbar sein soll.
  • Dies gilt insbesondere für den Ausgleichsanspruch, der sich aus dem deutschen Recht (z. B. § 89b HGB) ergeben kann.
KI INHALT
"OLG Hamburg: Bei Agenturverträgen zwischen inländischen Schiffsmaklern und ausländischen Reedereien gilt ohne Vereinbarung deutsches Recht nach hypothetischem Parteiwillen. Entscheidung zum Ausgleichsanspruch des Reedereiagenten."
ENTSCHEIDUNGSNAME
Reedereiagent
STICHWORT
AA des HV
Vertragsstatut des HVV
hypothetischer Parteiwille
internationales Privatrecht
FUNDSTELLE
MDR 73, 140
NORM
§ 84 HGB
§ 89 b HGB
§ 92 c HGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.10.1972
AKTENZEICHEN
6 U 66/72
ECLI
ECLI:DE:OLGHH:1972:1012.6U66.72.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
10.01.2019