Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 03.08.1983 - 15 Sa 842/83 -; 03.02.1983 - 7 Ca 6683/82 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN) nach einem Verstoß gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei späterer Wiederherstellung der Vertragstreue erneut Karenzentschädigung verlangen kann. Der Arbeitgeber (AG) kann sich jedoch von der Zahlungspflicht befreien, wenn er kein Interesse mehr an der Einhaltung des Verbots hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem ehemaligen Arbeitgeber (AG) die Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung für die Zeit nach einem vorherigen Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Der Anspruch stützt sich auf den gegenseitigen Vertrag (§ 74 HGB, § 325 BGB), in dem die Unterlassungspflicht des AN und die Entschädigungspflicht des AG synallagmatisch (gegenseitig) verknüpft sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der AN den Anspruch auf Karenzentschädigung wiedererlangt, wenn er das Wettbewerbsverbot nach einem Verstoß erneut einhält. Der AG kann sich jedoch von der Zahlungspflicht befreien, indem er von seinen Rechten aus § 325 BGB (z. B. Rücktritt, Schadensersatz oder Erklärung der Beendigung des Verbots) Gebrauch macht – vorausgesetzt, er hat kein Interesse mehr an der (teilweisen) Erfüllung des Verbots.
c) Begründung des Gerichts:
- Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist ein gegenseitiger Vertrag (§ 74 HGB), auf den die Regeln über Leistungsstörungen (§ 325 BGB) anwendbar sind.
- Bei einem vom AN zu vertretenden Verstoß (teilweise Unmöglichkeit der Unterlassungspflicht) kann der AG nach § 325 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen, zurücktreten oder das Verbot für beendet erklären – wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat.
- Kein automatisches Erlöschen des Anspruchs: Ein einmaliger Verstoß führt nicht zwingend zum Wegfall der Karenzentschädigung für die gesamte Folgezeit (Abkehr von der bisherigen LAG-Rechtsprechung).
- Praktische Konsequenz: Hat der AG keine Konsequenzen aus dem Verstoß gezogen (z. B. keine Rücktrittserklärung) und fehlt ein Sachvortrag, warum er an der Einhaltung kein Interesse mehr hat, muss er die Karenzentschädigung für die Zeit der erneuten Vertragstreue zahlen.