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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 31.07.2002 - 10 AZR 513/01

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Nürnberg, 14.08.2001 - 6 Sa 649/00 -; ArbG Bamberg, 01.08.2000 - 2 Ca 910/99 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass eine allgemeine Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich, die alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis als abgegolten erklärt, grundsätzlich auch Ansprüche aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot umfasst. Ausnahmen sind möglich, wenn Umstände wie die Entstehung der Vereinbarung oder späteres Verhalten der Parteien zeigen, dass das Wettbewerbsverbot weitergelten soll.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (oder Arbeitgeber) begehrt Ansprüche aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot, obwohl im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs eine allgemeine Ausgleichsklausel vereinbart wurde, die alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis als abgegolten erklären soll.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass eine solche Ausgleichsklausel in der Regel auch Ansprüche aus einem Wettbewerbsverbot erfasst und diese damit erloschen sind.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf den Wortlaut der Klausel, die explizit "sämtliche Ansprüche" aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung als ausgeglichen erklärt ("hinüber und herüber"). Allerdings lässt es Ausnahmen zu, wenn sich aus dem Kontext (z. B. Vergleichsverhandlungen oder nachträgliches Verhalten) ergibt, dass die Parteien das Wettbewerbsverbot bewusst ausnehmen wollten. Dies muss aber im Einzelfall nachgewiesen werden.

KI INHALT
Allgemeine Ausgleichsklausel in gerichtlichem Vergleich umfasst auch Ansprüche aus Wettbewerbsverbot, es sei denn, Umstände zeigen Aufrechterhaltung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Karenzentschädigung
Ausgleichsklausel im Vergleich
Angewandte Bestimmungen
Generalquittung
FUNDSTELLE
EversOK
BAGE 102, 103
EBE/BAG 02, 189
DB 02, 2651
MDR 03, 93
EzA § 74 HGB Nr. 63
ARST 03, 62
AR-Blattei ES 1830 Nr. 182
NORM
§ 74 Abs. 2 HGB
§ 75 a HGB
§ 77 ff. HGB
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 128 a AFG
§ 133 AFG
§ 148 SGB III
§ 312 SGB III
§ 237 Abs. 1 SGB VI
§ 237 Abs. 3 SGB VI
§ 237 Abs. 4 SGB VI
§ 2 Abs. 6 BetrAVG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
31.07.2002
AKTENZEICHEN
10 AZR 513/01
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2003
ÄNDERUNG
29.10.2020