Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Frankfurt/Main, 25.04.1969 - 3/2 O 25/29 – Benzinpreissenkungsaktion –

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Frankfurt am Main entscheidet, dass ein Unternehmer (U) seine Treuepflicht gegenüber einem Tankstellenhalter (TStH) als Handelsvertreter (HV) verletzt, wenn er durch selektive Preissenkungen bei anderen Stationen dem TStH unlautere Konkurrenz macht. Der TStH kann verlangen, so gestellt zu werden, als wäre die Pflichtverletzung nicht passiert – hier durch volle Einbeziehung in die Preissenkungsaktion, selbst wenn er auf Provisionsteile nicht verzichten will.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Tankstellenhalter (TStH), der als Handelsvertreter (HV) für den Unternehmer (U) tätig ist, wendet sich gegen eine Preissenkungsaktion des U. Der U senkt die Benzinpreise nur bei Stationen, die sich provisionsmäßig beteiligen (um 5,1 Pfennig pro Liter), während er bei der Station des TStH – der die Beteiligung ablehnt – nur seinen eigenen Anteil (3,1 Pfennig) reduziert. Dadurch entsteht für den TStH ein Wettbewerbsnachteil von 2 Pfennig pro Liter gegenüber anderen Stationen. Der TStH verlangt, dass der U ihn vollständig in die Preissenkung einbezieht, gestützt auf die Treuepflicht aus dem Handelsvertretervertrag (HVV).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht gibt dem TStH recht: Der U hat gegen seine Treuepflicht verstoßen, indem er durch die ungleiche Preispolitik dem TStH unlautere Konkurrenz bereitet. Der TStH muss nicht auf Schadensersatz oder Kündigung des HVV ausweichen, sondern kann verlangen, so gestellt zu werden, als hätte der Eingriff nicht stattgefunden. Da eine Rückgängigmachung der Preissenkung für den U unzumutbar wäre, muss der U den TStH vollständig in die Aktion einbeziehen – auch ohne Verzicht des TStH auf seine Provision.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Treuepflicht des U verbietet es, die Tätigkeit des HV durch unangemessene Maßnahmen zu beeinträchtigen, insbesondere durch direkte Konkurrenz.
  • Die Preishoheit des U findet dort ihre Grenze, wo sie die Interessen des HV unzumutbar schädigt.
  • Da der TStH durch die selektive Preissenkung einen Wettbewerbsnachteil erleidet, ist der U verpflichtet, diesen auszugleichen. Eine Geldentschädigung oder Kündigung ist nicht das primäre Mittel; stattdessen muss der status quo ante (hier: gleiche Preissenkung) hergestellt werden.
  • Da eine Rücknahme der Preissenkung für den U unpraktikabel wäre, ist die volle Einbeziehung des TStH in die Aktion der angemessene Ausgleich – selbst wenn der TStH auf seiner vollen Provision besteht.
KI INHALT
Der Unternehmer darf nicht in Konkurrenz zu seinem Handelsvertreter treten und muss dessen Tätigkeit schützen. Senkt er die Preise nur teilweise für eine Tankstelle, die sich nicht an der Aktion beteiligt, während andere Stationen günstiger anbieten, verstößt er gegen die Treuepflicht. Der Tankstellenhalter kann verlangen, voll in die Preissenkung einbezogen zu werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Benzinpreissenkungsaktion
STICHWORT
wichtiger Grund
Verletzung der Treuepflicht des U
ungleiche Benzinpreissenkung wegen Selbstbeteiligung nur eines Teils der TStH
Preishoheit
Grenzen der Dispositionsfreiheit des U
FUNDSTELLE
BB 69, 1326
DRspr II (210) 191 c
DRsp-ROM Nr. 1996/18727
NORM
§ 86 a HGB
§ 89 a HGB
§ 249 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.04.1969
AKTENZEICHEN
3/2 O 25/29
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.07.2026 16:51:19