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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 13.04.2005 - 7 U 5751/04

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG München I, 07.12.2004

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied, dass ein Handelsvertreter (HV) mit Anspruch auf Provision für selbst vermittelte Abschlüsse vom Unternehmer einen Buchauszug verlangen kann, der alle unter seiner Agenturnummer geführten Kunden und deren abgeschlossene Verträge enthält. Dies dient der Kontrolle seiner Provisionsansprüche gemäß § 87c HGB, da eine tatsächliche Vermutung besteht, dass diese Kunden durch seine Vermittlung Verträge abgeschlossen haben.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV), der nur für selbst vermittelte Abschlüsse Provision erhält, verlangt von dem von ihm vertretenen Unternehmer einen detaillierten Buchauszug. Dieser soll alle Kunden umfassen, die unter seiner Agenturnummer geführt werden, inklusive der von diesen Kunden abgeschlossenen Verträge. Rechtsgrundlage ist das Kontrollrecht nach § 87c HGB.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München bestätigte, dass der Buchauszug sämtliche Kunden des HV-Bestands und deren Verträge enthalten muss. Dies ist notwendig, um zu prüfen, ob der HV auch für nicht explizit ihm zugewiesene Abschlüsse Provision beanspruchen kann.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf eine tatsächliche Vermutung: Kunden, die unter der Agenturnummer des HV geführt werden, haben mit hoher Wahrscheinlichkeit Verträge aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit abgeschlossen. Ohne umfassende Informationen über diese Kunden und deren Verträge könnte der HV seine Kontrollrechte nach § 87c HGB nicht wirksam ausüben, insbesondere nicht prüfen, ob ihm Provisionen vorenthalten wurden.

KI INHALT
Tatsächliche Vermutung, dass unter Agenturnummer geführte Kunden durch HV vermittelt wurden; Buchauszug muss alle Kunden und Verträge enthalten, um Kontrollrechte nach § 87c HGB ausüben zu können.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Tätigkeitsprovision
tatsächliche Vermutung für die Ursächlichkeit des Vertreters für den Geschäftsabschluss
Beweis des ersten Anscheins
Anscheinsbeweis
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.04.2005
AKTENZEICHEN
7 U 5751/04
ECLI
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
23.07.2020