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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Baden-Württemberg entschied am 27.12.1965, dass für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Handelsvertretern die tatsächlichen Bezüge und nicht die rechtlichen Ansprüche maßgeblich sind. Zudem gilt § 74a HGB (Abfindungsregelung) analog für Handelsvertreterverträge.
Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) stritt mit seinem Unternehmen über die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für seinen Fall. Streitig war, ob die Einkommensgrenze für die gerichtliche Zuständigkeit nach den tatsächlichen Bezügen oder den vertraglichen Ansprüchen zu berechnen ist. Zudem ging es um die Anwendbarkeit von § 74a HGB (Abfindungsanspruch) auf den HVV.
b) Entscheidung des Gerichts:
- Die Einkommensgrenze für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist nach den faktischen Bezügen des HV zu bestimmen.
- § 74a HGB ist auf Handelsvertreterverträge entsprechend anwendbar.
c) Begründung: Das Gericht argumentierte, dass die tatsächlichen Bezüge die wirtschaftliche Realität des HV besser widerspiegeln als theoretische Ansprüche. Zudem sei die analoge Anwendung von § 74a HGB gerechtfertigt, da Handelsvertreter in einer ähnlichen Schutzbedürftigkeit wie Handelsgehilfen stehen.