Vorinstanz AG Rosenheim, 24.04.1990 - OWi 400 Js 27172/89 -
zu der Entscheidung vgl. auch BGH, NJW 87, 3003
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BayObLG hat entschieden, dass eine Vermögensberatungsfirma gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstößt, wenn sie die Schulden ihrer Kunden reguliert. Ob die Tätigkeit eines dabei eingeschalteten Rechtsanwalts als unzulässige Rechtsbesorgung der Firma gilt, hängt davon ab, ob der Anwalt als deren Erfüllungsgehilfe oder selbstständig im Auftrag der einzelnen Kunden handelt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Frage betrifft eine Vermögensberatungsfirma, die Schuldenregulierungen für ihre Kunden übernimmt. Das Gericht prüft, ob dies einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) darstellt. Im Fokus steht dabei die Rolle eines Rechtsanwalts, der für die Firma tätig wird: Handelt er als deren Erfüllungsgehilfe (was die Firma haften ließe) oder als selbstständiger Beauftragter der Kunden?
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BayObLG stellt klar:
- Die Schuldenregulierung durch die Vermögensberatungsfirma selbst verstößt gegen das RBerG, da sie damit unzulässige Rechtsbesorgung betreibt.
- Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist nur dann der Firma zuzurechnen (und damit unzulässig), wenn er als Erfüllungsgehilfe der Firma agiert. Handelt er hingegen im eigenen Namen, in Vollmacht und im Auftrag der einzelnen Kunden, liegt keine unzulässige Rechtsbesorgung durch die Firma vor.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht differenziert nach der rechtlichen Einordnung der Tätigkeit des Anwalts:
- Erfüllungsgehilfe: Der Anwalt würde dann als verlängerter Arm der Firma handeln, was die unzulässige Rechtsbesorgung auf die Firma zurückführt.
- Selbstständiger Beauftragter: Der Anwalt handelt im Rahmen individueller Mandatsverhältnisse mit den Kunden, was die Firma aus der Verantwortung nimmt.
Die Abgrenzung ist entscheidend, um zu klären, wer für die Einhaltung des RBerG verantwortlich ist.