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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BayObLG, 20.11.1990 - 3 Ob OWi 133/90

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz AG Rosenheim, 24.04.1990 - OWi 400 Js 27172/89 -

zu der Entscheidung vgl. auch BGH, NJW 87, 3003

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BayObLG hat entschieden, dass eine Vermögensberatungsfirma gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstößt, wenn sie die Schulden ihrer Kunden reguliert. Ob die Tätigkeit eines dabei eingeschalteten Rechtsanwalts als unzulässige Rechtsbesorgung der Firma gilt, hängt davon ab, ob der Anwalt als deren Erfüllungsgehilfe oder selbstständig im Auftrag der einzelnen Kunden handelt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Frage betrifft eine Vermögensberatungsfirma, die Schuldenregulierungen für ihre Kunden übernimmt. Das Gericht prüft, ob dies einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) darstellt. Im Fokus steht dabei die Rolle eines Rechtsanwalts, der für die Firma tätig wird: Handelt er als deren Erfüllungsgehilfe (was die Firma haften ließe) oder als selbstständiger Beauftragter der Kunden?

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BayObLG stellt klar:

  • Die Schuldenregulierung durch die Vermögensberatungsfirma selbst verstößt gegen das RBerG, da sie damit unzulässige Rechtsbesorgung betreibt.
  • Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist nur dann der Firma zuzurechnen (und damit unzulässig), wenn er als Erfüllungsgehilfe der Firma agiert. Handelt er hingegen im eigenen Namen, in Vollmacht und im Auftrag der einzelnen Kunden, liegt keine unzulässige Rechtsbesorgung durch die Firma vor.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht differenziert nach der rechtlichen Einordnung der Tätigkeit des Anwalts:

  • Erfüllungsgehilfe: Der Anwalt würde dann als verlängerter Arm der Firma handeln, was die unzulässige Rechtsbesorgung auf die Firma zurückführt.
  • Selbstständiger Beauftragter: Der Anwalt handelt im Rahmen individueller Mandatsverhältnisse mit den Kunden, was die Firma aus der Verantwortung nimmt.

Die Abgrenzung ist entscheidend, um zu klären, wer für die Einhaltung des RBerG verantwortlich ist.

KI INHALT
Vermögensberatungsfirma verstößt gegen RBerG bei Schuldenregulierung für Kunden – Handlungen eines Rechtsanwalts als unzulässige Rechtsbesorgung, wenn er als Erfüllungsgehilfe der Firma agiert.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vermögensberater
Fremdschuldenregulierung
Verstoß gegen das RBerG
FUNDSTELLE
NJW 91, 1190
NORM
Art. 1 § 11 RBerG
Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG
Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG
REDAKTION
GERICHT
BayObLG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
20.11.1990
AKTENZEICHEN
3 Ob OWi 133/90
ECLI
LIEFERUNG
01.05.2002
ÄNDERUNG