Vorinstanz ArbG Detmold, 11.11.1999 - 3 Ca 1048/99 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Hamm entscheidet, dass ein gewerblicher Arbeitnehmer zwar während des Arbeitsverhältnisses aufgrund der vertraglichen Treuepflicht keinen Wettbewerb zum Nachteil seines Arbeitgebers betreiben darf. Allerdings kann der Arbeitgeber nur dann Schadensersatz (z. B. für Detektivkosten) verlangen, wenn er konkret nachweist, dass der Arbeitnehmer bei einem Konkurrenzunternehmen wettbewerbliche Tätigkeiten ausübt und dadruch Interessen des Arbeitgebers gefährdet. Die bloße Zurverfügungstellung der Arbeitskraft bei einem Konkurrenten reicht dafür nicht aus.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von seinem gewerblichen Arbeitnehmer (AN) Schadensersatz (u. a. Erstattung von Detektivkosten) mit der Begründung, der AN habe während des bestehenden Arbeitsverhältnisses für ein Konkurrenzunternehmen tätig gewesen und damit gegen die vertragliche Treuepflicht sowie das Wettbewerbsverbot des § 60 HGB verstoßen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Hamm weist die Schadensersatzforderung des AG ab. Es stellt klar, dass der AN zwar grundsätzlich keinen Wettbewerb zum Nachteil des AG betreiben darf. Allerdings genügt die bloße Tätigkeit für einen Konkurrenten nicht für einen Schadensersatzanspruch. Der AG muss vielmehr konkret darlegen, dass der AN wettbewerbliche Tätigkeiten ausübt, die konkrete Interessen des AG gefährden.
c) Begründung des Gerichts:
- Die allgemeine Treuepflicht und § 60 HGB verbieten dem AN zwar, während des Arbeitsverhältnisses in Wettbewerb zum AG zu treten.
- Allerdings schützen diese Normen den AG nicht davor, dass der AN seine Arbeitskraft als solche einem Konkurrenzunternehmen zur Verfügung stellt.
- Für Schadensersatzansprüche (z. B. Detektivkosten) muss der AG substantiiert vortragen, dass der AN aktive wettbewerbliche Handlungen vorgenommen hat, die den AG geschädigt oder dessen Interessen konkret gefährdet haben. Ein pauschaler Vorwurf reicht nicht aus.