Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hagen, 25.02.1981 - 17 S 10/81

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter (HV) hat gegen einen Unternehmer (U) Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Vorstellungsgespräch, wenn dieser die Kostenübernahme nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Das Gericht bejaht den Anspruch aus § 670 BGB und verneint ein Hindernis durch § 87d HGB, wenn kein Handelsvertretervertrag zustande kam.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) die Erstattung der Kosten für ein Vorstellungsgespräch. Rechtsgrundlage ist § 670 BGB (Aufwendungsersatz für Geschäfte des Auftraggebers).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Hagen hat entschieden, dass der HV Anrecht auf Kostenerstattung hat, wenn der U ihn zum Vorstellungsgespräch eingeladen hat, ohne klarzustellen, dass er die Kosten nicht übernimmt.

c) Begründung des Gerichts:

  • § 670 BGB gewährt Aufwendungsersatz für notwendige Auslagen, die im Interesse des Auftraggebers (hier: U) entstanden sind.
  • § 87d HGB (Provisionsanspruch des HV) steht dem nicht entgegen, solange kein HVV zustande gekommen ist.
  • Da der U die Einladung ausging und keine Kostentragungspflicht des HV vereinbarte, müssen die Vorstellungsgesprächskosten vom U getragen werden.

Kernaussage: Ohne ausdrücklichen Ausschluss hat der einladende Unternehmer die Vorstellungskosten des Handelsvertreters zu erstatten, selbst wenn kein Vertrag geschlossen wird.

KI INHALT
Lädt ein Unternehmer einen Handelsvertreter zum Vorstellungsgespräch ein, ohne die Kostentragung auszuschließen, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Erstattung der Vorstellungskosten nach § 670 BGB, auch wenn kein Vertrag zustande kommt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Ersatz von Vorstellungskosten und weiterer im Vertrauen auf den Abschluss eines HVV vom HV gemachter Aufwendungen
FUNDSTELLE
HVR Nr. 543
HVuHM 81, 949
NORM
§ 87 d HGB
§ 670 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Hagen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.02.1981
AKTENZEICHEN
17 S 10/81
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
11.02.2026 12:32:39