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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 09.10.1958 - 8 U 82/57

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV), der durch eine unzulässige fristlose Kündigung entlassen wurde, für die Zeit bis zum regulären Vertragsende nur Anspruch auf die Provision hat, die er bei Fortsetzung seiner Tätigkeit voraussichtlich verdient hätte.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem ehemaligen Auftraggeber Schadensersatz wegen einer unzulässigen fristlosen Kündigung. Er berief sich darauf, dass ihm durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entgangene Provisionen zustehen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf urteilte, dass der HV nur Anspruch auf die Provision hat, die er bei normaler Vertragsfortführung bis zum regulären Ablauf des Vertrages verdient hätte. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch wurde nicht anerkannt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der HV bei einer unzulässigen fristlosen Kündigung nicht so gestellt werden darf, als hätte der Vertrag bis zum ursprünglichen Ende weiterbestanden. Vielmehr ist der Anspruch auf diejenige Provision beschränkt, die der HV bei Fortsetzung seiner Tätigkeit unter normalen Umständen verdient hätte. Dies entspricht dem Grundsatz, dass der Geschädigte nicht besser gestellt werden soll, als er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte.

KI INHALT
Handelsvertreter hat nach unzulässiger fristloser Kündigung Anspruch auf Provision bis Vertragsende, die er bei normaler Tätigkeit verdient hätte.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Erfüllungsanspruch
Provisionsanspruch des HV nach unzulässiger fristloser Kündigung
FUNDSTELLE
NJW 59, 52
VersR 59, 96 LS
NORM
§ 87 HGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.10.1958
AKTENZEICHEN
8 U 82/57
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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