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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Bamberg bestätigt, dass zwischen einem Anlageinteressenten und einem selbstständigen Handelsvertreter (HV), der Genussscheine vertreibt, ein stillschweigender Beratungsvertrag zustande kommt, wenn der Interessent die Beratung in Anspruch nimmt und der HV diese erbringt. Das Gericht bejaht eine Haftung des HV aus diesem Vertrag, da das Anbieten von Anlageprodukten als Angebot zur Beratung zu verstehen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kunde (Anlageinteressent) will Genussscheine einer GmbH erwerben. Der selbstständige Handelsvertreter (HV) vertreibt diese Genussscheine. Der Kunde nimmt die Beratung des HV in Anspruch. Es geht um die Frage, ob zwischen beiden ein (stillschweigender) Beratungsvertrag besteht, aus dem der HV für fehlerhafte Beratung haften könnte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Bamberg entscheidet, dass zwischen dem Kunden und dem HV ein stillschweigender Beratungsvertrag zustande kommt, sobald der Kunde deutlich macht, dass er die Kenntnisse des HV in Anspruch nehmen will, und der HV mit der Beratung beginnt. Dies gilt insbesondere, wenn der HV aktiv auf den Kunden zugeht, um ihm Anlageprodukte (hier: Genussscheine) als Altersvorsorge oder Geldanlage anzubieten.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung des BGH und eigene frühere Urteile:
- Ein Auskunfts- oder Beratungsvertrag kommt stillschweigend zustande, wenn der Interessent die Fachkenntnisse des Beraters nutzen möchte und dieser die Tätigkeit aufnimmt (BGHZ 74, 103; 100, 117; 123, 126).
- Das aktive Anbieten von Anlageprodukten durch den HV ist objektiv als Angebot zur Beratung zu verstehen.
- Der HV hafter daher für Pflichtverletzungen im Rahmen dieser Beratung.