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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 19.08.1968 - 10 Sa 278/68) bestätigt, dass eine vertragliche Karenzentschädigungsklausel, die eine Anrechnung anderweitiger Einkünfte oder böswillig unterlassener Erwerbstätigkeit vorsieht, mit § 74e Abs. 1 HGB übereinstimmt. Böswilliges Unterlassen liegt vor, wenn der Arbeitnehmer (AN) vorsätzlich untätig bleibt, obwohl er eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit kennt und weiß, dass der Arbeitgeber (AG) hierdurch geschädigt wird. Die Beweislast für böswilliges Unterlassen trägt der AG, der dabei den Beweis des ersten Anscheins nutzen kann, sofern ein typischer Geschehensablauf vorliegt. bloße Verbesserungen der Arbeitsmarktlage reichen für eine Kenntnis des AN nicht aus.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von seinem ehemaligen Arbeitnehmer (AN) die Anrechnung von Einkünften oder böswillig unterlassener Erwerbstätigkeit auf die vereinbarte Karenzentschädigung (Wettbewerbsverbot). Rechtsgrundlage ist eine vertragliche Klausel, die wörtlich § 74e Abs. 1 HGB entspricht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass die vertragliche Regelung mit § 74e Abs. 1 HGB übereinstimmt und daher nach den dazu entwickelten Grundsätzen auszulegen ist.
- Böswilliges Unterlassen liegt nur vor, wenn der AN vorsätzlich eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit nicht nutzt und dabei weiß, dass der AG hierdurch geschädigt wird.
- Die Beweislast für böswilliges Unterlassen trägt der AG.
- Der AG kann sich auf den Beweis des ersten Anscheins berufen, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt.
- § 287 ZPO (Schadensschätzung) findet keine Anwendung, da es nicht um Schadensersatz, sondern um die Anrechnung auf die Karenzentschädigung geht.
c) Begründung des Gerichts:
Auslegung der Klausel: Die vertragliche Regelung entspricht § 74e Abs. 1 HGB, daher sind die Rechtsprechungsgrundsätze zu § 74c HGB (Wettbewerbsverbot) und § 615 S. 2 BGB (Annahmeverzug) anwendbar.
Definition „böswilliges Unterlassen“:
- Der AN muss vorsätzlich untätig bleiben.
- Er muss Kenntnis von einer konkreten, zumutbaren Arbeitsmöglichkeit und den Nachteilen für den AG haben.
- Grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus; eine Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich.
Beweislast:
- Der AG muss Tatsachen vortragen und beweisen, die auf böswilliges Unterlassen hindeuten.
- Beweis des ersten Anscheins ist möglich, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt (z. B. wenn der AN trotz konkreter Stellenangebote untätig bleibt).
- § 287 ZPO (Schätzung) scheidet aus, da es nicht um Schadensersatz geht.
Keine pauschale Annahme von Kenntnis:
- Allein die allgemeine Verbesserung der Arbeitsmarktlage reicht nicht aus, um die positive Kenntnis des AN von einer konkreten Arbeitsmöglichkeit zu begründen.
- Der AG muss konkrete Hinweise (z. B. Stellenangebote) nachweisen, die der AN ignoriert hat.