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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Bremen, 05.07.1960 - II Sa 130/59

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Bremen entscheidet über Streitigkeiten zwischen einem Handelsvertreter (HV) und einem Unternehmer (U) im Zusammenhang mit Provisionsansprüchen, Aufwendungsersatz und Lieferverzögerungen. Der HV muss die Höhe der Provision beweisen, wenn keine Vereinbarung vorliegt. Transportkosten sind nicht automatisch erstattungsfähig, und Lieferverzögerungen beim Lieferanten des U entbinden diesen nicht ohne Weiteres von seiner Verantwortung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Der Handelsvertreter (HV) verlangt vom Unternehmer (U) die übliche Provision nach § 87b HGB, Aufwendungsersatz für Transportkosten nach § 87d HGB sowie Schadensersatz wegen Lieferverzögerungen nach § 87a Abs. 3 HGB.
  • Der U wendet ein, die Provision sei vertraglich geregelt, die Transportkosten seien nicht erstattungsfähig, und die Lieferverzögerungen lägen nicht in seinem Verantwortungsbereich.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Provision (§ 87b HGB): Der HV muss beweisen, dass die Provision nicht vertraglich vereinbart wurde. Bei beurkundeten Verträgen gilt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde (widerlegbar).
  2. Aufwendungsersatz für Transportkosten (§ 87d HGB): Transportkosten sind im Zweifel nicht als regelmäßige Geschäftsaufwendungen anzusehen. Der HV kann sie nur ersetzt verlangen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Im Einzelfall kann jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und Verkehrssitte eine stillschweigende Übernahme der Kosten durch den HV anzunehmen sein – insbesondere, wenn er die Transporte mit eigenem Fahrzeug auf eigenen Wunsch durchführt, um Kundenkontakte zu pflegen oder neue Aufträge zu akquirieren.
  3. Lieferverzögerungen (§ 87a Abs. 3 HGB): Lieferverzögerungen beim Lieferanten des U begründen nicht automatisch die Unmöglichkeit der Geschäftsausführung. Der U hat den Lieferverzug seines Lieferanten nur dann zu vertreten, wenn er Anlass hatte, an dessen Leistungsfähigkeit zu zweifeln, und sich nicht ausreichend über Lieferfristen oder Warenverfügbarkeit informiert hat. Der U darf bestätigte Aufträge nicht einfach "im Sande verlaufen" lassen, sondern muss den HV über den Stand informieren (§ 86a Abs. 2 HGB).

c) Begründung des Gerichts:

  • Provision: Die Beweislast liegt beim HV, da der U sich auf eine vertragliche Regelung berufen kann. Die Urkunde genießt eine widerlegbare Vermutung der Vollständigkeit.
  • Transportkosten: Diese fallen nicht unter die "regelmäßigen Aufwendungen" des § 87d HGB, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung vor. Die Übernahme der Kosten durch den HV kann sich aus dessen eigenem wirtschaftlichen Interesse (z. B. Kundenakquise) ergeben.
  • Lieferverzögerungen: Der U haftet nur bei vorwerfbarer Pflichtverletzung. Bloße Verzögerungen beim Lieferanten reichen nicht aus; der U muss vielmehr seine Sorgfaltspflichten (z. B. Informationspflichten gegenüber dem HV) verletzt haben.

Kernaussage: Der HV trägt die Darlegungslast für Provisionsansprüche, Transportkosten sind nicht automatisch erstattungsfähig, und der U haftet für Lieferverzögerungen nur bei schuldhafter Pflichtverletzung.

KI INHALT
Beweislast für übliche Provision beim HV, Transportkosten nicht als Aufwendungen i.S.d. § 87d HGB, Lieferverzögerungen vom Lieferanten zu vertreten, U muss Leistungsfähigkeit prüfen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provision des HV
Vermutung für Richtigkeit und Vollständigkeit
Anspruch des HV auf Aufwendungsersatz für Auslieferungstätigkeit
Lieferschwierigkeiten des Vorlieferanten
Abgrenzung Sonderleistung / vertraglich geschuldete Leistung
FUNDSTELLE
DB 60, 1212
SAE 60, 172 LS
NORM
§ 87 b HGB
§ 85 HGB
§ 87 d HGB
§ 87 a HGB
§ 87 a Abs. 3 Satz 2, 1. Var. HGB
§ 86 a Abs. 2 HGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Bremen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.07.1960
AKTENZEICHEN
II Sa 130/59
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
26.03.2026 12:43:14