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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschied am 21.12.1956 (Az. 2 W 87/55), dass ein Handelsvertreter (HV) keinen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB hat, wenn der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem Unternehmen einen Ausgleichsanspruch (AA) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Vertrag wurde jedoch vom Unternehmen aus wichtigem Grund gekündigt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat den Ausgleichsanspruch abgelehnt. Ein AA nach § 89b HGB stehe dem HV nicht zu, wenn die Beendigung des Vertrags auf einer Kündigung aus wichtigem Grund beruht.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte sich auf den Wortlaut des § 89b Abs. 3 HGB (in der damals geltenden Fassung), wonach der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen ist, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis schuldhaft verletzt hat oder wenn der Unternehmer den Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt hat. Da im vorliegenden Fall eine solche Kündigung vorlag, sei der AA ausgeschlossen.