Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 05.02.1959 - II ZR 107/57 – Klebstoffe –

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
KI-EXZERPT

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters (§ 89b HGB) nur bei eigenem schuldhaftem Verhalten entfällt, nicht jedoch bei Verschulden seiner Angestellten. Letzteres kann aber im Rahmen der Billigkeitsabwägung (§ 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB) anspruchsmindernd berücksichtigt werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt von seinem Unternehmer (U) den Ausgleichsanspruch (AA) nach Beendigung des Handelsvertretervertrags (§ 89b HGB). Der U verweigert die Zahlung mit der Begründung, ein Angestellter des HV habe sich pflichtwidrig verhalten (z. B. Vertrauensbruch), was zur Kündigung des Vertrags geführt habe.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt:

  • Der AA entfällt nur, wenn der HV selbst schuldhaft gehandelt hat (§ 89b Abs. 3 Satz 2 HGB).
  • Ein Verschulden von Angestellten des HV führt nicht automatisch zum Ausschluss des AA.
  • Solches Verhalten kann aber im Rahmen der Billigkeitsabwägung (§ 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB) den AA mindern oder ausschließen, wenn es z. B. eine Mitwisserschaft oder Weiterbeschäftigung des HV nahelegt.
  • Eine Verdachtskündigung (z. B. bei Verdacht auf Vertrauensbruch) kann gerechtfertigt sein, reicht aber allein nicht für den Ausschluss des AA.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Wortlaut und Systematik des § 89b HGB:

    • § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB setzt eigenes schuldhaftes Verhalten des HV voraus. Die Zurechnung von Erfüllungsgehilfenverschulden (§ 278 BGB) gilt hier nicht.
    • Der AA ist ein Vergütungsanspruch für vom HV geschaffene Vorteile – sein Verlust ist eine Sanktion für eigenes Fehlverhalten.
  2. Billigkeitsprinzip (§ 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB):

    • Der Gesetzgeber überlässt die Gewährung des AA einer Einzelabwägung aller Umstände.
    • Verfehlungen von Angestellten berühren die Vertragsbeziehung unmittelbar (im Gegensatz zu Faktoren wie Alter oder Gesundheitszustand) und sind daher relevant für die Billigkeitsprüfung.
    • Ob sie zum Ausschluss oder nur zur Minderung führen, hängt von den konkreten Umständen ab (z. B. ob der HV den Angestellten weiterbeschäftigt oder von den Verfehlungen wusste).
  3. Abgrenzung zu anderen Normen:

    • § 89a Abs. 2 HGB (Schadensersatz bei Kündigung) bezieht sich auf Vertretenmüssen (§ 278 BGB), während § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB nur eigenes Verschulden des HV sanktioniert.
    • Eine Gefährdungshaftung (Haftung für Angestellte ohne eigenes Verschulden) wäre hier unangemessen, da es um den Verlust eines Vergütungsanspruchs geht.

Kernaussage: Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bleibt grundsätzlich bestehen, es sei denn, der HV selbst hat schuldhaft gehandelt. Fehlverhalten seiner Angestellten kann den Anspruch nur im Rahmen einer Billigkeitsabwägung mindern, nicht automatisch ausschließen.

ENTSCHEIDUNGSNAME
Klebstoffe
STICHWORT
AA des HV
wichtiger Grund
ausgleichsausschließende Kündigung
Zurechnung des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen des HV bzw. eines seiner Angestellten
Erfüllungsgehilfe
Mitarbeiter
Hilfsperson
dringender Verdacht der Werkspionage
Rezeptdiebstähle
vertragswidriges Verhalten
FUNDSTELLE
BGHZ 29, 275
MDR 59, 368
BB 59, 317
DB 59, 345
VersR 59, 268
JZ 59, 252
HVR Nr. 202
LM Nr. 7 zu § 89 b HGB LS m. Anm. Haager
HVuHM 59, 320
NORM
§ 278 BGB
§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB
§ 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.02.1959
AKTENZEICHEN
II ZR 107/57
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
03.09.2026 14:12:43