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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) entscheidet, dass ein Handelsmakler (HM) gemäß § 98 HGB beiden Vertragsparteien für durch Verschulden entstandenen Schaden haftet – unabhängig davon, ob er nur von einer Seite beauftragt oder bezahlt wird. Die Haftung gilt auch, wenn die andere Partei einen eigenen Makler einschaltet. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der HM ausdrücklich als Bevollmächtigter einer Partei auftritt und nicht als Vermittler.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Schiffsmakler (als HM) nimmt die Gegenpartei eines Hauptvertrages auf Zahlung der Courtage (Provision) in Anspruch, obwohl diese ihn nicht mit der Vermittlung beauftragt hat. Die Gegenpartei wendet ein, dass der Makler nicht für sie tätig war und daher keine Ansprüche geltend machen könne.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das KG bestätigt, dass der HM beiden Parteien aus § 98 HGB haftet – selbst wenn er nur von einer Seite beauftragt oder bezahlt wird. Im konkreten Fall kann der Makler sich nicht auf eine Ausnahme berufen, da er als Vermittler auftrat und nicht als bloßer Bevollmächtigter.
c) Begründung des Gerichts:
- Gesetzeszweck: § 98 HGB diene dem ehrlichen Geschäftsverkehr und der Rechtssicherheit. Die Haftung gegenüber beiden Parteien sei bewusst gesetzlich festgelegt, um Vertrauen im Geschäftsverkehr zu schützen.
- Keine Rolle spielen:
- Einseitiger Auftrag oder einseitige Bezahlung,
- Einsatz eines zweiten Maklers durch die andere Partei.
- Ausnahme: Nur wenn der HM ausdrücklich als Bevollmächtigter (nicht als Makler) auftritt und dies für die Gegenpartei erkennbar ist, entfällt die Haftung.
- Vertragsähnlicher Geschäftsverkehr: Selbst ohne Vertragsverhältnis zur nicht beauftragten Partei bestehe ein vertrauensbasierter Kontakt, der die Haftung rechtfertige.
Praktische Folge: Der Makler kann im Streitfall die Courtage von der nicht beauftragten Partei nicht einfordern, da er sich nicht auf die Ausnahme berufen kann – seine Haftung aus § 98 HGB bleibt aber bestehen.