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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Bonn, 07.12.1995 - 8 S 122/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu a.A. AG Oldenburg, WuM 89, 33

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass ein Wohnungsverwalter, dem nur die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums (nicht aber des Sondereigentums der vermieteten Wohnung) obliegt, keinen Anspruch auf Maklerprovision für die Vermittlung eines Mietvertrags hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage verlangt von einem Mieter (oder Vermieter) eine Maklerprovision für die Vermittlung eines Mietvertrags über eine Wohnung in der Anlage. Der Anspruch stützt sich auf seine Tätigkeit als Makler. Der Verwalter ist jedoch nur für das Gemeinschaftseigentum (z. B. Treppenhaus, Dach, Garten) zuständig, nicht für das Sondereigentum der vermieteten Wohnung selbst.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Bonn hat den Provisionsanspruch des Verwalters abgewiesen. Ein Anspruch auf Maklerprovision ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WiVermittG) ausgeschlossen, wenn der Verwalter nicht auch das Sondereigentum der vermittelten Wohnung verwaltet.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WiVermittG, die einen Provisionsausschluss für Verwalter vorsieht, wenn diese nicht umfassend (also nur für Gemeinschaftseigentum) tätig sind. Die Vermittlung von Mietverträgen für Sondereigentum fällt demnach nicht in den Aufgabenbereich eines reinen Gemeinschaftseigentumsverwalters, sodass er keine Provision verlangen kann.

KI INHALT
Maklerprovision für Mietvertragsvermittlung ausgeschlossen, wenn Verwalter nur Gemeinschaftseigentum verwaltet, nicht Sondereigentum der Wohnung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Ausschluss der Maklerprovision bei Mietwohnungsvermittlung durch Verwalter einer Wohnungseigentumanlage
NORM
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG
§ 652 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Bonn
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.12.1995
AKTENZEICHEN
8 S 122/95
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
30.03.2021