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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) nur dann Einsicht in die Geschäftsbücher des Unternehmers (U) verlangen kann, wenn dies zur Überprüfung der Abrechnung oder des Buchauszugs auf Vollständigkeit und Richtigkeit erforderlich ist. Ein generelles Einsichtsrecht besteht nicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt vom Unternehmer (U) Einsichtnahme in dessen Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 87c Abs. 4 HGB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München hat entschieden, dass der HV kein umfassendes Einsichtsrecht in die Geschäftsbücher des U hat. Vielmehr ist die Einsichtnahme nur dann zulässig, wenn sie zur Überprüfung der Abrechnung oder des Buchauszugs auf Vollständigkeit und Richtigkeit erforderlich ist. Soweit diese Voraussetzung nicht vorliegt, kann der U die Einsichtnahme verweigern.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Wortlaut des § 87c Abs. 4 HGB, der das Einsichtsrecht des HV zweckgebunden ausgestaltet. Der Gesetzgeber hat damit kein generelles Kontrollrecht des HV über die Geschäftsunterlagen des U schaffen wollen, sondern lediglich die Möglichkeit zur nachträglichen Überprüfung der eigenen Provisionen. Eine darüber hinausgehende Einsichtnahme wäre mit dem Sinn und Zweck der Norm nicht vereinbar.