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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Zwickau entscheidet, dass eine einseitige Freistellung des Handelsvertreters (HV) durch den Unternehmer (U) im Kündigungsschreiben nicht zu einer Kürzung der Provision führt. Der Provisionsanspruch des HV bleibt auch ohne weitere Tätigkeit bestehen, da die Provision nicht für erbrachte Dienstleistungen, sondern für entstandene Geschäfte gezahlt wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) hat den Handelsvertreter (HV) fristgemäß gekündigt und ihn im Kündigungsschreiben mit sofortiger Wirkung von der Interessenvertretung freigestellt. Der U möchte die Provision um den Aufwand kürzen, der auf die nicht mehr erbrachten Tätigkeiten des HV entfällt. Der HV verlangt hingegen die volle Provision gemäß § 87 Abs. 1, 2. HS und Abs. 2 HGB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass die einseitige Freistellung des HV durch den U keine Abänderung des Handelsvertretervertrags (HVV) darstellt und daher keine Kürzung der Provision rechtfertigt. Der Provisionsanspruch des HV bleibt auch ohne weitere Tätigkeit bestehen.
c) Begründung des Gerichts:
- Die einseitige Freistellung ist kein Angebot zur Vertragsänderung, sondern nur eine Weigerung, die Dienste des HV anzunehmen (§ 133 BGB).
- Der U bleibt zur Fortzahlung der Provision verpflichtet, da die Freistellung seine eigene Verpflichtung nicht berührt.
- § 615 Satz 2 BGB (Anrechnung ersparter Aufwendungen) findet keine Anwendung, weil der HV keine Aufwendungen erspart – die Provision wird nicht für erbrachte Dienstleistungen, sondern für entstandene Geschäfte gezahlt (§ 87 HGB).
- Selbst bei Untätigkeit des HV entstehen Provisionsansprüche, für die kein Aufwand mehr erforderlich ist.