Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz entscheiden, dass ein Makler, der von einem Verkäufer mit dem Verkauf eines Hauses beauftragt wurde und einen Kaufinteressenten an den Verkäufer verweist, keinen Lohnanspruch gegen den Käufer nach § 652 BGB hat, wenn er nicht nachweislich als Vermittlungsmakler für den Käufer tätig wurde. Der Makler handele in diesem Fall allein im Auftrag des Verkäufers, selbst wenn er dem Käufer das Objekt nachgewiesen habe. Ein bloßer Nachweis oder die Weitergabe von Kontaktdaten reiche für einen Provisionsanspruch nicht aus, solange keine aktive Vermittlungstätigkeit für den Käufer vorliege.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Makler verlangt von einem Käufer die Zahlung einer Maklercourtage (Provision).
- Der Anspruch stützt sich auf § 652 Abs. 1 BGB (Maklerlohn für Nachweis oder Vermittlung eines Vertrages).
- Der Makler war ursprünglich vom Verkäufer beauftragt, das Haus zu verkaufen. Als sich ein Kaufinteressent direkt an den Verkäufer wandte, verwies dieser den Interessenten an den Makler.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Makler hat keinen Anspruch auf Provision gegen den Käufer, weil er nicht für diesen als Vermittlungsmakler tätig wurde.
- Ein bloßer Nachweis des Objekts (z. B. durch Weitergabe der Verkäuferdaten) reicht für einen Lohnanspruch gegen den Käufer nicht aus.
- Der Makler handelte ausschließlich im Auftrag des Verkäufers und nicht für den Käufer.
c) Begründung des Gerichts:
Keine Vermittlung für den Käufer:
- Der Makler müsste auf den Verkäufer im Interesse des Käufers einwirken, um als Vermittlungsmakler für den Käufer zu gelten. Dies war hier nicht der Fall.
- Die bloße Weiterleitung von Kontaktdaten oder die Organisation einer Besichtigung (ohne Handeln im Namen des Käufers) erfüllt nicht die Anforderungen an eine Vermittlungstätigkeit nach § 652 BGB.
Nachweis allein reicht nicht:
- Ein Nachweismakler muss dem Kunden konkret die Möglichkeit geben, in Verhandlungen einzutreten (z. B. durch Nennung von Name und Anschrift des Verkäufers).
- Hier hat der Makler jedoch nicht für den Käufer, sondern weiterhin für den Verkäufer gehandelt.
Kein Maklervertrag mit dem Käufer erforderlich:
- Selbst wenn kein ausdrücklicher Vertrag zwischen Makler und Käufer bestand, scheitert der Anspruch bereits daran, dass der Makler keine Leistung für den Käufer erbracht hat.
Definition der Vermittlung:
- "Vermitteln" erfordert, dass der Makler mit beiden Parteien (Verkäufer und Käufer) in Kontakt tritt und auf die Gegenseite einwirkt, um den Vertrag zustande zu bringen.
- Der Makler muss aktiv auf den Dritten (hier: Käufer) zugehen und ihn zum Vertragsschluss mit seinem Auftraggeber (Verkäufer) bewegen.
Rechtliche Einordnung:
- Der BGH hatte bereits in früheren Urteilen klargestellt, dass ein Makler nur dann Provision verlangen kann, wenn er tatsächlich für diejenige Partei tätig wurde, von der er die Zahlung fordert.
- Hier fehlte es an einer eigenen Tätigkeit des Maklers für den Käufer, daher scheidet ein Anspruch aus § 652 BGB aus.