Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

EuGH, 03.04.2008 - C-124/07 – J.C.M. Beheer –

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet, dass ein Untervermittler (z. B. ein Versicherungsmakler oder -vertreter, der im Namen eines Hauptvermittlers handelt) Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 13 Teil B lit. a der 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG für seine Dienstleistungen beanspruchen kann, auch wenn er nur mittelbar (über den Hauptvermittler) mit den Parteien des Versicherungsvertrags verbunden ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Klägerin: J.C.M. Beheer (ein Untervermittler, der als Versicherungsmakler/-vertreter für einen Hauptvermittler tätig ist).
  • Gegenstand: Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung für ihre Vermittlungstätigkeiten nach Art. 13 Teil B lit. a der 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG (Steuerbefreiung für Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze).
  • Problem: Die Klägerin hat keine direkte Vertragsbeziehung zu den Versicherungsnehmern (VN) oder Versicherungsunternehmen (VU), sondern nur eine mittelbare Verbindung über den Hauptvermittler.

b) Was hat das Gericht entschieden?

Der EuGH bestätigt, dass die Steuerbefreiung auch für Untervermittler gilt, die:

  • Kennzeichnende Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers/vertreters ausüben (z. B. Abschluss von Verträgen, Policenbearbeitung, Provisionen verrechnen).
  • Mittelbar (über einen Hauptvermittler) mit den Parteien des Versicherungsvertrags verbunden sind.

Die fehlende unmittelbare Beziehung zu VN oder VU schließt die Steuerbefreiung nicht aus.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Enge Auslegung der Steuerbefreiung:

    • Steuerbefreiungen sind Ausnahmen vom Grundsatz der Mehrwertsteuerpflicht und daher eng auszulegen.
    • Allerdings sind die Begriffe autonom gemeinschaftsrechtlich zu verstehen, um eine einheitliche Anwendung in der EU sicherzustellen.
  2. Mittelbare Verbindung reicht aus:

    • Art. 13 Teil B lit. a verlangt keine direkte Vertragsbeziehung zu VN oder VU.
    • Ein Untervermittler, der im Namen und für Rechnung eines Hauptvermittlers handelt, hat mittelbar eine Verbindung zu den Vertragsparteien.
    • Die Tätigkeiten der Klägerin (z. B. Vermittlung, Policenverwaltung) entsprechen denen eines klassischen VM/VV.
  3. Keine Beschränkung auf bestimmte Organisationsformen:

    • Die Richtlinie lässt zu, dass die Tätigkeit eines VM/VV in verschiedene Dienstleistungen aufgeteilt wird.
    • Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gebietet, dass Unternehmen ihr Organisationsmodell frei wählen können, ohne die Steuerbefreiung zu verlieren.
  4. Abgrenzung zu früheren Urteilen (Taksatorringen, Arthur Andersen):

    • In diesen Fällen ging es um keine typischen VM/VV-Tätigkeiten, daher waren die Verbindungen zu den Vertragsparteien dort nicht entscheidend.
    • Im vorliegenden Fall liegt jedoch eine echte Vermittlungstätigkeit vor, die unter die Befreiung fällt.

Kernaussage: Die Mehrwertsteuerbefreiung für Versicherungsvermittlung gilt auch für Untervermittler, solange sie typische Makler-/Vertreteraufgaben wahrnehmen – selbst wenn sie nur mittelbar mit den Vertragsparteien verbunden sind. Die Richtlinie erlaubt flexible Organisationsstrukturen, ohne die Steuerbefreiung zu gefährden.

KI INHALT
Mehrwertsteuerbefreiung für Versicherungsvermittler nach Art. 13 Teil B lit. a der 6. RiLi 77/388/EWG gilt auch bei mittelbarer Verbindung zu Versicherungsvertragsparteien über einen anderen Steuerpflichtigen. Untervermittler können Befreiung beanspruchen, wenn sie kennzeichnende Tätigkeiten eines VM/VV ausüben.
ENTSCHEIDUNGSNAME
J.C.M. Beheer
STICHWORT
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungsumsätzen
Begriffe VM
VV
FUNDSTELLE
BB 08, 1152 m.Anm. Behrens/Grabbe
UR 08, 389 m.Anm. Wäger
UR 08, 504 m.Anm. Hamacher
EWS 08, 255
HFR 08, 649
UVR 08, 198
DB 08, 1250 LS
WPg 08, 408 LS
NORM
Art. 13 Teil B lit. a RiLi 77/388/EWG
REDAKTION
Evers
GERICHT
EuGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.04.2008
AKTENZEICHEN
C-124/07
ECLI
ECLI:EU:C:2008:196
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
17.08.2026 12:12:42