n. rkr.; Vorinstanz LG Berlin - 16 O 203/98 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) entscheidet, dass der Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung, die 1987 für ein Unternehmen in West-Berlin aufgrund eines Franchise-Vertrags erworben wurde, mit der Wiedervereinigung am 3.10.1990 automatisch auf Ost-Berlin erstreckt wurde. Der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Unternehmens kann sich gegenüber einem späteren Inhaber derselben Bezeichnung (erworben vom gleichen Franchise-Geber) auf diese Priorität berufen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Rechtsnachfolger eines Unternehmens, das 1987 in West-Berlin eine geschäftliche Bezeichnung durch einen Franchise-Vertrag erworben hatte, beansprucht Priorität gegenüber einem späteren Inhaber derselben Bezeichnung (ebenfalls vom gleichen Franchise-Geber erworben). Streitig ist, ob sich der Schutzbereich der Bezeichnung mit der Wiedervereinigung auf Ost-Berlin erstreckt hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das KG bestätigt, dass sich der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung mit Wirkung vom 3.10.1990 (Tag der Wiedervereinigung) auf das Gebiet der ehemaligen Ost-Berliner Bezirke erstreckt. Der Rechtsnachfolger kann sich daher auf die ältere Priorität berufen.
c) Begründung des Gerichts: Die Erstreckung des Schutzbereichs folgt aus der rechtlichen Einheit Berlins nach der Wiedervereinigung. Da die Bezeichnung bereits vor dem 3.10.1990 in West-Berlin geschützt war, gilt dieser Schutz nunmehr für ganz Berlin. Der spätere Erwerber der gleichen Bezeichnung kann sich nicht auf eine ältere Priorität berufen, da der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Inhabers den Schutz aus eigenem Recht ableitet.