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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzamt Hamburg entscheidet, dass nur Geschenke des Unternehmers an den Handelsvertreter – nicht aber umgekehrt – als unbeschränkte Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn eine ständige Geschäftsbeziehung aufgrund eines Handelsvertretervertrags besteht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Steuerpflichtiger (Unternehmer oder Handelsvertreter) beantragt den unbeschränkten Abzug von Geschenkaufwendungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG. - Die Finanzbehörde Hamburg klärt, ob dies für Geschenke in beide Richtungen (U → HV und HV → U) gilt.
b) Entscheidung des Gerichts: - Nur Aufwendungen für Geschenke des Unternehmers an den Handelsvertreter sind unbeschränkt abziehbar. - Geschenke des Handelsvertreters an den Unternehmer fallen nicht unter die Ausnahme und unterliegen damit der Abzugsbeschränkung.
c) Begründung: - Die Ausnahme in § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG gilt explizit für Aufwendungen an Personen in ständiger Geschäftsbeziehung aufgrund eines Handelsvertretervertrags. - Die Finanzbehörde interpretiert dies im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium (BdF) und den Finanzministern der Länder einseitig: Nur die Richtung U → HV ist begünstigt, da der HV typischerweise als Empfänger von Geschenken im Rahmen der Geschäftsbeziehung agiert. - Eine Ausweitung auf Geschenke des HV an den U wird abgelehnt, da dies nicht dem Wortlaut und Zweck der Norm entspricht.
Hinweis: Die Entscheidung ist vorläufig und vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung höherer Rechtsmittelbehörden.