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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FinBeh Hamburg, 08.08.1963 - 52 - S 2118 - 109

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzamt Hamburg entscheidet, dass nur Geschenke des Unternehmers an den Handelsvertreter – nicht aber umgekehrt – als unbeschränkte Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn eine ständige Geschäftsbeziehung aufgrund eines Handelsvertretervertrags besteht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Steuerpflichtiger (Unternehmer oder Handelsvertreter) beantragt den unbeschränkten Abzug von Geschenkaufwendungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG. - Die Finanzbehörde Hamburg klärt, ob dies für Geschenke in beide Richtungen (U → HV und HV → U) gilt.

b) Entscheidung des Gerichts: - Nur Aufwendungen für Geschenke des Unternehmers an den Handelsvertreter sind unbeschränkt abziehbar. - Geschenke des Handelsvertreters an den Unternehmer fallen nicht unter die Ausnahme und unterliegen damit der Abzugsbeschränkung.

c) Begründung: - Die Ausnahme in § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG gilt explizit für Aufwendungen an Personen in ständiger Geschäftsbeziehung aufgrund eines Handelsvertretervertrags. - Die Finanzbehörde interpretiert dies im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium (BdF) und den Finanzministern der Länder einseitig: Nur die Richtung U → HV ist begünstigt, da der HV typischerweise als Empfänger von Geschenken im Rahmen der Geschäftsbeziehung agiert. - Eine Ausweitung auf Geschenke des HV an den U wird abgelehnt, da dies nicht dem Wortlaut und Zweck der Norm entspricht.


Hinweis: Die Entscheidung ist vorläufig und vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung höherer Rechtsmittelbehörden.

KI INHALT
Aufwendungen für Geschenke an Handelsvertreter in ständiger Geschäftsbeziehung sind von der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG ausgenommen, jedoch nur für Geschenke des Unternehmers an den Handelsvertreter, nicht umgekehrt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Betriebsausgabe der Handelsvertretung
Geschenke eines HV an den U
FUNDSTELLE
DB 63, 1202
StwK Gr. 28, 2259
NORM
§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG
REDAKTION
Evers
GERICHT
FinBeh Hamburg
SPRUCHTYP
Erlass
DATUM
08.08.1963
AKTENZEICHEN
52 - S 2118 - 109
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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