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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 22.02.2005 - KZR 28/03 – Renault –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Braunschweig, 12.12.2002 - 2 U 71/02 -; LG Braunschweig, 17.04.2002 - 2 O 483/00 -

zu Aufrechnungsklauseln zulasten von Kfz-Vertragshändlern vgl. Spix in ASR 15, 18

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Vereinbarung über Verkaufsziele zwischen einem A-Händler und einem B-Händler im selektiven Vertriebssystem eines Automobilherstellers (hier: Renault) gegen das Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1 EG (heute Art. 101 AEUV) verstößt und nichtig ist, selbst wenn der B-Händler nur verpflichtet ist, sich um die Abnahme einer bestimmten Anzahl Neufahrzeuge zu bemühen (Bemühungspflicht statt strikter Abnahmepflicht).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Ein A-Händler (Vertragshändler von Renault) und ein ihm untergeordneter B-Händler im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems.
  • Streitgegenstand: Die Vereinbarung enthält eine Bezugsbindung für den B-Händler, die ihn verpflichtet, sich um die Abnahme einer bestimmten Anzahl Neufahrzeuge zu bemühen („Bemühungsklausel“).
  • Rechtliche Grundlage: Die Vereinbarung wird am Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1 EG (heute Art. 101 Abs. 1 AEUV) gemessen, das wettbewerbsbeschränkende Absprachen verbietet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die Vereinbarung nicht vom Kartellverbot freigestellt ist und daher gemäß Art. 81 Abs. 2 EG nichtig ist. Selbst eine abgeschwächte Bezugspflicht (nur „Bemühen“ um Abnahme) stellt eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dar.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Bezugsbindung (auch in Form einer Bemühungspflicht) schränkt den Wettbewerb ein, da sie den B-Händler in seiner Bezugsfreiheit beschneidet und den Marktzugang für andere Anbieter erschwert.
  • Eine Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG (heute Art. 101 Abs. 3 AEUV) kommt nicht in Betracht, da die Vereinbarung keine spürbaren Effizienzgewinne mit sich bringt, die den Wettbewerbsnachteil ausgleichen.
  • Der selektive Vertrieb an sich ist zwar zulässig (z. B. zur Qualitätssicherung), aber zusätzliche Bezugsbindungen wie hier gehen darüber hinaus und sind kartellrechtswidrig.

Hinweis: Die Entscheidung betont, dass selbst „weiche“ Verpflichtungen (wie Bemühungsklauseln) im Vertriebssystem kartellrechtlich problematisch sein können, wenn sie den Wettbewerb spürbar einschränken.

KI INHALT
Vereinbarung über Verkaufsziele in selektivem Vertriebssystem zwischen A- und B-Händler mit Bezugsbindung ist nach Art. 81 EG nichtig, selbst bei bloßer Bemühungspflicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Renault
STICHWORT
selektives Vertriebssystem
Kfz-Vertragshändler
NORM
Art. 81 EGV
Art. 4 VO (EG) Nr. 1475/95
Art. 6 VO (EG) Nr. 1475/95
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.02.2005
AKTENZEICHEN
KZR 28/03
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2005
ÄNDERUNG
23.07.2020