Vorinstanz LG Wuppertal - 5 O 609/93 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass ein Makleranspruch auf Courtage nur entsteht, wenn der Makler vor seiner Tätigkeit klar und für den Durchschnittskunden erkennbar darauf hinweist, dass der Interessent die Provision tragen soll. Ein bloßer Verweis auf AGB im Kleingedruckten – besonders wenn das Schreiben primär Objektinformationen enthält – genügt nicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von einem Interessenten die Zahlung einer Maklercourtage (Provision). Er stützt seinen Anspruch auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), in denen die Provisionspflicht des Interessenten geregelt ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf verneint den Anspruch des Maklers. Der Hinweis auf die Provisionspflicht in den AGB sei nicht ausreichend, um Vertragsbestandteil zu werden, da er nicht deutlich genug hervorgehoben war.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein Maklerlohnanspruch setzt voraus, dass der Makler vor seiner Tätigkeit unmissverständlich klarstellt, dass der Interessent die Provision schuldet.
- Verwendet der Makler AGB, muss der Hinweis auf die Provisionspflicht so gestaltet sein, dass er auch bei flüchtiger Lektüre auffällt.
- Im konkreten Fall enthielt das Maklerschreiben vorrangig Informationen zum Objekt. Der Verweis auf die "umseitigen Provisions- und Geschäftsbedingungen" war nicht hervorgehoben und damit für einen Durchschnittskunden nicht ausreichend wahrnehmbar.
- Zudem war für den Kunden bis zum Erhalt des Schreibens unklar, ob der Makler als Makler oder etwa als Verwalter des Objekts auftrat – was die Wirksamkeit des Hinweises zusätzlich erschwert.