zur Frage der Anwendung der Grundsätze eines WGG auf HVV und VHV vgl. LG München I, 31.01.1995 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Vertragshändler (VH) vom Vertrag zurücktreten kann, wenn der Unternehmer (U) entgegen der gemeinsamen Erwartung der Parteien eine Typenänderung einführt und dem VH der weitere Vertrieb der alten Type nicht zumutbar ist – hier liegt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragshändler (VH) begehrt die Lösung vom Vertragshändlervertrag (VHV) gegenüber dem Unternehmer (U). Grund ist, dass der U eine neue Produkttype auf den Markt bringt und gleichzeitig den Vertrieb der alten Type weiter fordert. Der VH berief sich dabei auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB a.F., heute analog), da beide Parteien ursprünglich davon ausgingen, dass der U für eine angemessene Zeit keine Typenänderung vornehmen würde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der VH unter diesen Umständen vom Vertrag zurücktreten darf. Die Einführung einer neuen Type durch den U stellt einen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar, wenn dem VH der weitere Vertrieb der alten Type nicht zumutbar ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Die übereinstimmende Vorstellung der Parteien (keine Typenänderung für eine angemessene Zeit) war Geschäftsgrundlage des VHV.
- Durch die vorzeitige Typenänderung entfällt diese Grundlage.
- Der VH kann nicht gezwungen werden, die alte Type weiter zu vertreiben, wenn dies unzumutbar ist (z. B. wegen sinkender Nachfrage oder wirtschaftlicher Nachteile).
- Daher ist eine Anpassung oder Auflösung des Vertrags nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt.