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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 06.07.1995 - 12 U 72/95

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Makler von einem Käufer eine vereinbarte Provision verlangen kann, selbst wenn kein direkter Maklervertrag zwischen Makler und Käufer besteht und der Verkäufer dem Makler keine Provision schuldet.


a) Wer will was von wem woraus? Der Makler (vom Verkäufer beauftragt) verlangt von dem Käufer die Zahlung einer Provision. Dies basiert auf einer Vereinbarung im Grundstückskaufvertrag, wonach der Makler ein unmittelbares Recht gegen den Käufer auf die Provision erhalten soll.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass der Makler den Anspruch auf die Provision gegen den Käufer geltend machen kann, auch wenn:

  • Kein Maklervertrag zwischen Makler und Käufer geschlossen wurde.
  • Der Verkäufer dem Makler keine Provision schuldet.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die vertragliche Vereinbarung im Kaufvertrag, die dem Makler ein unmittelbares Recht gegen den Käufer einräumt. Diese Vereinbarung ist unabhängig von der Beziehung zwischen Makler und Verkäufer oder dem Bestehen eines separaten Maklervertrags mit dem Käufer. Die Parteien haben damit bewusst eine direkte Zahlungspflicht des Käufers an den Makler begründet.

KI INHALT
Maklerprovision: Auch ohne direkten Maklervertrag mit dem Käufer oder Provisionspflicht des Verkäufers steht dem Makler der Anspruch gegen den Käufer zu, wenn dies im Grundstückskaufvertrag vereinbart wurde.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsanspruch des Maklers aus Grundstückskaufvertrag
FUNDSTELLE
MDR 96, 42
NORM
§ 328 BGB
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.07.1995
AKTENZEICHEN
12 U 72/95
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
14.04.2021