Vorinstanzen OLG Hamburg, 22.04.1981 - 13 U 58/79 -; LG Hamburg, 22.08.1979 - 24 O 180/78 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH bestätigt, dass der Handelsvertreter (HV) einen Provisionsanspruch nach § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB hat, sobald der Unternehmer (U) die vertraglich geschuldete Leistung des Dritten (ganz oder teilweise) erhalten hat – unabhängig davon, ob der U für seine Gegenleistung eine Sicherheit stellen muss oder die erhaltene Leistung dafür einsetzen muss.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) die Zahlung einer Provision nach § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB für ein vermitteltes Geschäft. Der U wendet ein, dass er dem Dritten für dessen Leistung eine Sicherheit stellen muss und dazu nur unter Einsatz der erhaltenen Ausführungsleistung in der Lage ist, was den Provisionsanspruch ausschließen solle.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat den Provisionsanspruch des HV bejaht. Die Pflicht des U, eine Sicherheit zu stellen oder die erhaltene Leistung dafür zu verwenden, berührt den Provisionsanspruch nicht.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein Geschäft gilt als „ausgeführt“ i. S. d. § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB, sobald der U die ihm vertraglich zustehende Leistung (oder Teile davon) erhalten hat und damit der wirtschaftliche Erfolg eingetreten ist.
- Unerheblich sind:
- die Vertragspflichten des U (z. B. Sicherheitstellung),
- die Verwendung der erhaltenen Leistung durch den U,
- wirtschaftliche Auswirkungen für den U (Verweis auf RG, Urteile von 1928).
- Das Gesetz knüpft den Provisionsanspruch allein an die Leistung des Dritten, nicht an interne Risiken oder Pflichten des U.
- Der HV trägt zwar das wirtschaftliche Risiko der Vertragserfüllung, aber nur hinsichtlich der Leistung des Dritten – nicht hinsichtlich der Pflichten des U.