vgl. LAG Nürnberg, 07.03.1996 LS 2; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. A., § 48 Rz. 33
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Baden-Württemberg entscheidet, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig ist, wenn Streit über die Einordnung eines Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis besteht – unabhängig von der Schlüssigkeit der Klage.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (Kläger) streitet mit der anderen Partei (Beklagter) darüber, ob ihr Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Der Kläger begehrt eine Klärung dieses Status vor den Arbeitsgerichten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG) zulässig ist, wenn ausschließlich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses gestritten wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Klage nicht schlüssig ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den gesetzgeberischen Willen (§ 2 ArbGG) und die Rechtsprechung des BAG (BAG, 30.08.1993, AP Nr. 6 zu § 17 a GVG). Entscheidend ist der Streitgegenstand: Geht es nur um die Qualifizierung des Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis und kommt kein anderer Rechtsweg in Betracht, sind die Arbeitsgerichte zuständig – unabhängig von der Erfolgsaussicht der Klage.