Vorinstanz SG Karlsruhe, 25.02.2010 - S 17 R 5594/08 -
zu der Entscheidung vgl. auch die Besprechung von Fleck, ZfV 11, 534
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entscheidet, dass ein selbstständiger Versicherungsvermittler (Handelsvertreter) auch dann rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Die Unterscheidung zwischen Versicherungsvertreter und -makler ist für die Rentenversicherungspflicht irrelevant, da beide nicht Vertragspartei werden. Entscheidend sind die wirtschaftliche Abhängigkeit (mind. 5/6 der Einnahmen von einem Auftraggeber) und das Fehlen versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit einem Entgelt über 400 €.
a) Wer will was von wem woraus? Ein selbstständiger Versicherungsvermittler (Handelsvertreter, HV) streitet mit der Deutschen Rentenversicherung darüber, ob er rentenversicherungspflichtig ist. Die Rentenversicherung bejaht die Pflichtversicherung gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, da der HV wirtschaftlich von einem einzigen Auftraggeber (Versicherungsmakler, VM) abhängig ist und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt die Rentenversicherungspflicht des HV. Die Unterscheidung zwischen Versicherungsvertreter (VV, § 59 Abs. 2 VVG) und Versicherungsmakler (VM, § 59 Abs. 3 VVG) ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung irrelevant, da beide nicht Partei der vermittelten Verträge werden. Somit scheiden sowohl der Versicherungsnehmer (VN) als auch der Versicherer als mögliche "Auftraggeber" i.S.d. § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI aus.
Der HV übt seine Tätigkeit im Wesentlichen für einen Auftraggeber aus, da er mindestens 5/6 seiner Betriebseinnahmen von diesem bezieht (§ 2 S. 1 Nr. 9 lit. b SGB VI). Zudem beschäftigt er keinen Arbeitnehmer mit einem Entgelt über 400 € brutto, was die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit rechtfertigt (§ 2 S. 1 Nr. 9 lit. a SGB VI).
c) Begründung des Gerichts:
Keine Relevanz der VV/VM-Unterscheidung:
- Sowohl VV als auch VM werden nicht Vertragspartei der vermittelten Versicherungsverträge. Daher kommen weder VN noch Versicherer als Auftraggeber in Betracht.
Wirtschaftliche Abhängigkeit:
- Der HV bezieht mindestens 5/6 seiner Einnahmen von einem einzigen Auftraggeber (hier: VM), was die überwiegende Tätigkeit für einen Auftraggeber begründet.
Fehlende versicherungspflichtige Arbeitnehmer:
- Der HV beschäftigt einen Umzuschulenden mit einem Bruttoentgelt von exakt 400 €. Da die Grenze von über 400 € nicht überschritten wird, gilt dieser nicht als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit:
- Die Einbeziehung des HV in die Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (unter Bezugnahme auf BSG, 02.03.2010 - B 12 R 10/09 R).
Selbstständige Beurteilung von Sachverhalten:
- Auch wenn der HV gleichzeitig als Arbeitnehmer in einer Unternehmensberatung tätig ist, bleibt die Rentenversicherungspflicht für seine selbstständige Vermittlertätigkeit bestehen. Mehrfachversicherungen sind zulässig (BSG, st. Rspr.).
Zusammengefasst: Ein selbstständiger Versicherungsvermittler unterliegt der Rentenversicherungspflicht, wenn er wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängig ist und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt – unabhängig davon, ob er als VV oder VM tätig ist. Die Entscheidung betont die sozialversicherungsrechtliche Gleichbehandlung beider Gruppen.