Vorinstanz LAG München, 27.10.1971 - 2 Sa 744771 -
zu der Entscheidung vgl. Kraushaar, ArbuR 85, 354; Werner, ASP 73, 147
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein Arbeitgeber (AG) mit einem Pensionär über die Anpassung des Ruhegehalts an die gestiegenen Lebenshaltungskosten verhandeln muss, wenn eine erhebliche Verteuerung (hier: 40 %) eingetreten ist. Kommt keine Einigung zustande, muss der AG nach billigem Ermessen entscheiden. Unterlässt er dies, kann das Gericht die Anpassung vornehmen. Eine automatische Dynamisierung der Bezüge ergibt sich nicht aus § 242 BGB.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem ehemaligen Arbeitgeber (AG) eine Anpassung seines zugesagten Ruhegehalts aufgrund einer 40 %igen Steigerung der Lebenshaltungskosten. Der AN stützt seinen Anspruch auf die Vereinbarung über das Ruhegehalt und den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet, dass der AG mit dem Pensionär über eine Anpassung des Ruhegehalts verhandeln muss. Kommt keine Einigung zustande, hat der AG nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er das Ruhegehalt anpasst. Unterlässt oder verzögert der AG diese Entscheidung oder entspricht sie nicht dem billigen Ermessen, kann das Gericht die Anpassung selbst vornehmen. Eine automatische Anpassung (Dynamisierung) der Bezüge ergibt sich aus § 242 BGB jedoch nicht.
c) Begründung des Gerichts:
- Verhandlungs- und Anpassungspflicht: Bei einer erheblichen Verteuerung der Lebenshaltungskosten (hier: 40 %) muss der AG mit dem Pensionär über eine Anpassung verhandeln. Die Anpassung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen, wobei der AG sowohl seine eigenen Interessen als auch die Bedrängnisse des Pensionärs berücksichtigen muss.
- Keine automatische Dynamisierung: § 242 BGB begünstigt keine automatische Anpassung der Bezüge an die Inflation oder an die Entwicklung der Arbeitseinkommen oder gesetzlichen Renten.
- Abgeltungsklausel: Eine Abgeltungsklausel schließt nicht zwangsläufig einen Anspruch auf Erhöhung des Ruhegehalts aus. Sie bedeutet nur, dass der AG keine weiteren Leistungen über die vereinbarten Versorgungszahlungen hinaus schuldet.
- Keine alleinige Risikotragung durch den AN: Der AN trägt nicht allein das Risiko des Geldwertverfalls, selbst wenn er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch jung ist (hier: 45 Jahre). Das Ruhegehalt ist als verdiente Altersversorgung und Gegenleistung für langjährige Dienste (hier: 22 Jahre) anzusehen.
Hinweis: Eine Kapitalabfindung des Versorgungsanspruchs führt dazu, dass der AG seiner Verpflichtung ein für alle Mal ledig ist und der AN das Risiko der Kapitalanlage trägt.