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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 30.03.1973 - 3 AZR 26/72

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG München, 27.10.1971 - 2 Sa 744771 -

zu der Entscheidung vgl. Kraushaar, ArbuR 85, 354; Werner, ASP 73, 147

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein Arbeitgeber (AG) mit einem Pensionär über die Anpassung des Ruhegehalts an die gestiegenen Lebenshaltungskosten verhandeln muss, wenn eine erhebliche Verteuerung (hier: 40 %) eingetreten ist. Kommt keine Einigung zustande, muss der AG nach billigem Ermessen entscheiden. Unterlässt er dies, kann das Gericht die Anpassung vornehmen. Eine automatische Dynamisierung der Bezüge ergibt sich nicht aus § 242 BGB.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem ehemaligen Arbeitgeber (AG) eine Anpassung seines zugesagten Ruhegehalts aufgrund einer 40 %igen Steigerung der Lebenshaltungskosten. Der AN stützt seinen Anspruch auf die Vereinbarung über das Ruhegehalt und den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet, dass der AG mit dem Pensionär über eine Anpassung des Ruhegehalts verhandeln muss. Kommt keine Einigung zustande, hat der AG nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er das Ruhegehalt anpasst. Unterlässt oder verzögert der AG diese Entscheidung oder entspricht sie nicht dem billigen Ermessen, kann das Gericht die Anpassung selbst vornehmen. Eine automatische Anpassung (Dynamisierung) der Bezüge ergibt sich aus § 242 BGB jedoch nicht.

c) Begründung des Gerichts:

  • Verhandlungs- und Anpassungspflicht: Bei einer erheblichen Verteuerung der Lebenshaltungskosten (hier: 40 %) muss der AG mit dem Pensionär über eine Anpassung verhandeln. Die Anpassung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen, wobei der AG sowohl seine eigenen Interessen als auch die Bedrängnisse des Pensionärs berücksichtigen muss.
  • Keine automatische Dynamisierung: § 242 BGB begünstigt keine automatische Anpassung der Bezüge an die Inflation oder an die Entwicklung der Arbeitseinkommen oder gesetzlichen Renten.
  • Abgeltungsklausel: Eine Abgeltungsklausel schließt nicht zwangsläufig einen Anspruch auf Erhöhung des Ruhegehalts aus. Sie bedeutet nur, dass der AG keine weiteren Leistungen über die vereinbarten Versorgungszahlungen hinaus schuldet.
  • Keine alleinige Risikotragung durch den AN: Der AN trägt nicht allein das Risiko des Geldwertverfalls, selbst wenn er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch jung ist (hier: 45 Jahre). Das Ruhegehalt ist als verdiente Altersversorgung und Gegenleistung für langjährige Dienste (hier: 22 Jahre) anzusehen.

Hinweis: Eine Kapitalabfindung des Versorgungsanspruchs führt dazu, dass der AG seiner Verpflichtung ein für alle Mal ledig ist und der AN das Risiko der Kapitalanlage trägt.

KI INHALT
Arbeitgeber müssen bei 40%iger Lebenshaltungskostensteigerung mit Pensionären über Ruhegeldanpassung verhandeln oder nach billigem Ermessen entscheiden. Keine automatische Dynamisierung, aber Anpassungspflicht bei Unterlassung. Abgeltungsklauseln schließen Anpassung nicht aus. Kapitalabfindung überträgt Risiko auf Arbeitnehmer.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Ruhegehalt und Geldentwertung
Dynamisierung
Verpflichtung des AG zur Verhandlung und Entscheidung über eine Anpassung
Lebensversicherung
Ruhegehalt-Pensionskassen
Unterstützungskassen
Gleichbehandlung
Geschäftsgrundlage
WGG
FUNDSTELLE
BAGE 25, 146
MDR 73, 615
VersR 73, 479
BB 73, 522
DB 73, 672
DB 73, 773
WM 73, 566
ARST 73, 87
RdA 73, 197
RdA 73, 208 LS
BetrAV 73, 130
JZ 74, 384
JuS 73, 451
PraktArbR Ruhegeld II Nr. 212
Bl.SozArb 73, 339
EzA Nr. 21 zu § 242 BGB Ruhegeld
AR-Blattei ES 1350 Nr. 124 m.Anm. Buchner
SGb. 73, 239
Die AG 73, 246
ZfSH 73, 297
NORM
§ 242 BGB
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 305 BGB
§ 315 BGB
§ 3 WährG
Art. 2 Abs. 1 GG
Art. 28 GG
§ 45 ArbGG
RechtsprechungseinheitsG
§ 32 AVG
§ 1255 RVO
§ 72 AktG 1937
§ 79 AktG 1965
§ 287 Abs. 2 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.03.1973
AKTENZEICHEN
3 AZR 26/72
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
24.03.2026 11:21:39