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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 08.11.1956 - 2 AZR 340/54

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG München, 14.07.1954 - III 473/54 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 08.11.1956 (2 AZR 340/54) entschieden, dass die Regelung des § 124 b Satz 1 GewO (Gewerbeordnung) auch dann anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer (AN) seinen Dienst noch nicht angetreten hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) oder ein Arbeitgeber könnte sich auf die Regelung des § 124 b Satz 1 GewO berufen, um Rechte oder Pflichten geltend zu machen – etwa im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder der Einhaltung von Kündigungsfristen. Die genaue Fallkonstellation (z. B. ob der AN oder der Arbeitgeber klagt) geht aus dem Auszug nicht hervor, aber die zentrale Frage war, ob die Norm auch vor Dienstantritt gilt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat klargestellt, dass § 124 b Satz 1 GewO auch vor Antritt des Dienstes durch den Arbeitnehmer anwendbar ist. Die Norm ist also nicht auf bereits begonnene Arbeitsverhältnisse beschränkt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung mit dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift. § 124 b GewO regelt bestimmte Rechte oder Pflichten im Arbeitsverhältnis (z. B. Kündigungsfristen oder Schutzvorschriften). Das BAG sieht keinen Grund, warum diese Regelung erst mit dem tatsächlichen Arbeitsbeginn greifen sollte. Vielmehr ist das Arbeitsverhältnis bereits mit dem Vertragsschluss entstanden, auch wenn die Arbeit noch nicht aufgenommen wurde. Daher gelten die Vorschriften der GewO ab diesem Zeitpunkt.

KI INHALT
§ 124 b Satz 1 GewO gilt auch, wenn der Arbeitnehmer den Dienst noch nicht angetreten hat.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kündigung
Schadensersatz
FUNDSTELLE
BAGE 3, 137
AP Nr. 1 zu § 124 b GewO m. Anm. Hueck
AR-Blattei, Entscheidung 1 zu Arbeitsvertragsbruch
BArbBl 57, 395
RdS 57, 39
BB 56, 1140
DB 56, 1183
BABl. 57, 395 m. Anm. Trieschmann
AR-Blattei, Arbeitsvertragsbruch, Entsch. 1
AuR 57, 63 m. Anm. Frey
BlfSt. 57, 63
BlfSt. 57, 154 m. Anm. König
BlfSt. 57, 285 m. Anm. Palme
WA 57, 10
BetrVerf. 57, 198
Betr 56, 1183
ArbuSozPol 59, 173
ArbuR 57, 63
IfA 56, 2539
MuA 57, 61
RdA 57, 39
SAE 56, 226
WissuWir. 57, 56
FHArbSozR 4 Nr. 2879
FHArbSozR 3 Nr. 1990
FHArbSozR 6 Nr. 1514
NORM
§ 124 b Satz 1 GewO
§ 124 b GewO
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.11.1956
AKTENZEICHEN
2 AZR 340/54
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
28.08.2022