Vorinstanz LAG München, 14.07.1954 - III 473/54 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 08.11.1956 (2 AZR 340/54) entschieden, dass die Regelung des § 124 b Satz 1 GewO (Gewerbeordnung) auch dann anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer (AN) seinen Dienst noch nicht angetreten hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) oder ein Arbeitgeber könnte sich auf die Regelung des § 124 b Satz 1 GewO berufen, um Rechte oder Pflichten geltend zu machen – etwa im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder der Einhaltung von Kündigungsfristen. Die genaue Fallkonstellation (z. B. ob der AN oder der Arbeitgeber klagt) geht aus dem Auszug nicht hervor, aber die zentrale Frage war, ob die Norm auch vor Dienstantritt gilt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat klargestellt, dass § 124 b Satz 1 GewO auch vor Antritt des Dienstes durch den Arbeitnehmer anwendbar ist. Die Norm ist also nicht auf bereits begonnene Arbeitsverhältnisse beschränkt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung mit dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift. § 124 b GewO regelt bestimmte Rechte oder Pflichten im Arbeitsverhältnis (z. B. Kündigungsfristen oder Schutzvorschriften). Das BAG sieht keinen Grund, warum diese Regelung erst mit dem tatsächlichen Arbeitsbeginn greifen sollte. Vielmehr ist das Arbeitsverhältnis bereits mit dem Vertragsschluss entstanden, auch wenn die Arbeit noch nicht aufgenommen wurde. Daher gelten die Vorschriften der GewO ab diesem Zeitpunkt.