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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Fulda, 21.10.1992 - 4 O 364/90

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Fulda entscheidet, dass ein Handelsvertreter (§ 87 HGB) unabhängig von der vorläufigen Einschätzung des Unternehmers zur Provisionspflicht einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs hat. Die Prüfung der Provisionspflicht für einzelne Geschäfte erfolgt erst nach Erhalt und Auswertung des Buchauszugs.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (Gläubiger) verlangt von einem Unternehmer (Schuldner) die Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87 HGB. Der Unternehmer verweigert dies mit der Begründung, dass für die betreffenden Geschäfte keine Provisionspflicht bestehe.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Fulda bestätigt, dass der Anspruch auf Buchauszug unabhängig davon besteht, ob der Unternehmer die Provisionspflicht für einzelne Geschäfte zunächst verneint. Der Buchauszug ist vorrangig zu erteilen – erst danach kann geprüft werden, welche Geschäfte provisionspflichtig sind.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Buchauszug dient der Transparenz und ermöglicht dem Handelsvertreter, selbst zu prüfen, welche Geschäfte provisionsrelevant sind.
  • Die Provisionspflicht kann erst nach Vorlage und Auswertung des Buchauszugs abschließend beurteilt werden.
  • Der Anspruch auf Buchauszug ist weitergehend als die bloße Abrechnung und besteht unabhängig von der vorläufigen Einschätzung des Unternehmers.

Rechtsgrundlage: § 87 HGB (Provisionsanspruch des Handelsvertreters).

KI INHALT
Der Anspruch auf Buchauszug nach § 87 HGB besteht unabhängig von der Provisionspflicht für einzelne Geschäfte und ist Voraussetzung für deren Prüfung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Umfang des Buchauszuges
Buchauszug
streitige Provisionen
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Fulda
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.10.1992
AKTENZEICHEN
4 O 364/90
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
10.06.2026 14:09:23