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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 06.11.1967 - II ZR 71/65

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu der Entscheidung (zur - Pflicht des U zur Unterrichtung des HV bezüglich der Einstellung der eigenen Geschäftstätigkeit -) vgl. auch BGH, 22.01.1987 LS 10

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Versicherungsagent keine Auskünfte an Dritte (die nicht Versicherungsnehmer sind) erteilen darf, die eine vertragliche Haftung des Versicherers außerhalb eines Versicherungsverhältnisses begründen. Allerdings kann eine Haftung für falsche oder unvollständige Auskünfte bestehen, wenn diese für den Empfänger erkennbar grundlegend für wichtige Entscheidungen sind – insbesondere bei Sachkunde oder wirtschaftlichem Interesse des Auskunftsgebers.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Dritter (kein Versicherungsnehmer) verlangt von einem Versicherer Schadensersatz, weil ein Versicherungsagent ihm eine unrichtige Auskunft erteilt hat, auf deren Grundlage der Dritte wichtige Entscheidungen traf. Der Dritte stützt seinen Anspruch auf eine mögliche vertragliche Haftung des Versicherers für die Auskunft.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH verneint eine generelle Ermächtigung des Versicherungsagenten, durch Auskünfte an Dritte eine vertragliche Haftung des Versicherers außerhalb eines Versicherungsverhältnisses zu begründen. Allerdings bejaht das Gericht eine mögliche vertragsähnliche Haftung des Auskunftsgebers (hier: Agent oder Versicherer) für unrichtige Auskünfte, wenn:

  • Die Auskunft erkennbar Grundlage wichtiger Entscheidungen des Empfängers sein soll.
  • Der Auskunftsgeber sachkundig ist oder ein wirtschaftliches Interesse hat.

c) Begründung des Gerichts:

  • Keine automatische Haftung des Versicherers: Der Agent handelt nicht als Vertreter des Versicherers gegenüber Dritten, die nicht im Versicherungsverhältnis stehen.
  • Haftung für Auskünfte unter besonderen Umständen: Nach den Grundsätzen der vertraglichen Auskunftshaftung kann eine Haftung entstehen, wenn die Auskunft für den Empfänger von zentraler Bedeutung ist und der Auskunftsgeber (z. B. wegen Fachwissens) eine besondere Verantwortung trägt. Dies gilt auch, wenn ein Kunde die Bescheinigung an einen Dritten weiterleitet und diese unrichtig ist.

Rechtsgrundlage: Vertragsähnliche Haftung aus culpa in contrahendo (heute § 311 Abs. 3 BGB) bzw. vertragliche Nebenpflichten.

KI INHALT
Versicherungsagent darf keine vertragliche Haftung des Versicherers durch Auskünfte an Dritte begründen. Auskunftsgeber haftet vertraglich für Richtigkeit, wenn Auskunft Grundlage wichtiger Entscheidungen ist und er sachkundig oder wirtschaftlich interessiert ist. Gleiches gilt für unrichtige Bescheinigungen auf Kundenveranlassung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Umfang der Auskunftsermächtigung des VV
Haftung aus Rat oder Auskunft
NORM
§ 43 VVG
§ 676 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.11.1967
AKTENZEICHEN
II ZR 71/65
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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