Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Köln, 19.11.1996 - 19 W 56/96

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Köln - 89 O 54/96 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln hat entschieden, dass der Streitwert einer Klage auf Herausgabe von Computersoftware und einer Systemdiskette durch einen Handelsvertreter (HV) an den Unternehmer (U) mit 12.000 DM angemessen bemessen ist, wenn die Software aktuell ist und der HV sich vertraglich zu einer Strafe von 20.000 DM bei Nichtherausgabe verpflichtet hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) verlangt von seinem ehemaligen Handelsvertreter (HV) die Herausgabe von ihm überlassener Computersoftware und einer Systemdiskette nach Beendigung des Agenturvertrages. Grundlage ist die vertragliche Pflicht zur Rückgabe sowie ein Vertragsstrafeversprechen des HV für den Fall der Nichtherausgabe (20.000 DM).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln bestätigte, dass der Streitwert der Herausgabeklage mit 12.000 DM nicht zu hoch angesetzt ist.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Software war aktuell („nicht veraltet“) und damit von wirtschaftlichem Wert.
  • Der HV hatte sich vertraglich zu einer Vertragsstrafe von 20.000 DM bei Nichterfüllung verpflichtet, was die Bedeutung der Herausgabepflicht unterstreicht.
  • Der Streitwert orientiert sich daher am Interesse des U an der Rückerlangung sowie an der vereinbarten Strafe, wobei 12.000 DM als angemessen erachtet wurden.
KI INHALT
Streitwert einer Herausgabeklage für nicht zurückgegebene Computersoftware und Systemdiskette eines Handelsvertreters auf 12.000 DM bemessen, wenn Software aktuell und Vertragsstrafe von 20.000 DM vereinbart war.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Streitwert
Klage des U gegen HV auf Herausgabe überlassener Systemdisketten und Software nach Beendigung des HVV
NORM
§ 3 ZPO
§ 25 GKG
§ 667 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Köln
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
19.11.1996
AKTENZEICHEN
19 W 56/96
ECLI
ECLI:DE:OLGK:1996:1119.19W56.96.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
04.03.2021