Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 29.04.2003 - VI R 78/02

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG Niedersachsen, 17.07.2002 - 12 K 594/99 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Praxis-Consultant, der ärztliche Praxen betriebswirtschaftlich berät, kann sein häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit ansehen, selbst wenn er einen Teil seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Praxis-Consultant (Kläger) begehrt die steuerliche Anerkennung seines häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung. Das Finanzamt (Beklagter) verweigert dies mit der Begründung, dass der Kläger einen erheblichen Teil seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer des Praxis-Consultants den Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung darstellen kann, auch wenn er einen nicht unerheblichen Teil seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass die berufliche Tätigkeit des Klägers nicht allein durch die Zeit im Außendienst bestimmt wird. Vielmehr kommt es darauf an, ob das häusliche Arbeitszimmer organisatorisch und funktional den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bildet. Dies sei bei einem Praxis-Consultant der Fall, da dort zentrale Aufgaben wie Planung, Vorbereitung und Nachbereitung der Beratungen stattfinden.

KI INHALT
Ein Praxis-Consultant kann sein häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nutzen, selbst bei erheblicher Außendienstzeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
häusliches Arbeitszimmer von Außendienstmitarbeitern
FUNDSTELLE
BB 03, 1475
DB 03, 1658
FR 03, 783
HFR 03, 956
StE 03, 402 LS
StuB 03, 612 LS
EStB 03, 287 LS
NORM
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG
§ 118 Abs. 2 FGO
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.04.2003
AKTENZEICHEN
VI R 78/02
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2004
ÄNDERUNG
15.10.2020