Vorinstanz OLG Linz, 05.10.1995 - GZ 11 R 24/95-27; LG Wels 08.11.1994 - GZ 2 Cg 293/93m-21 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) nicht selbst Empfänger eines Angebots nach Art. 14 CISG sein kann, wenn seine Aufgabe nur in der Vermittlung an Dritte besteht. Das Angebot richtet sich vielmehr an den Dritten, an den der HV es weiterleitet.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Anbieter (z. B. ein Unternehmen) gibt ein Angebot nach Art. 14 CISG ab, das über einen selbständigen Handelsvertreter (HV) an einen Dritten weitergeleitet werden soll. Der HV beansprucht, selbst Empfänger des Angebots zu sein und es annehmen zu können. Streitig ist, ob der HV oder der Dritte als Empfänger des Angebots gilt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH entscheidet, dass der HV nicht Empfänger des Angebots ist. Vielmehr richtet sich das Angebot an den Dritten, an den der HV es weiterleitet. Der HV kann das Angebot daher nicht selbst annehmen.
c) Begründung des Gerichts:
- Nach Art. 14 Abs. 1 CISG ist ein Angebot ein an eine bestimmte Person gerichteter Vorschlag mit Bindungswillen.
- Der HV hat hier nur die Aufgabe, das Angebot an Dritte zu vermitteln. Sein Aufgabenkreis umfasst nicht die Annahme des Angebots.
- Der Anbieter geht davon aus, dass der HV das Angebot an einen Dritten weiterleitet. Daher ist der Dritte – nicht der HV – als Empfänger des Angebots anzusehen.
- Nur der Empfänger kann das Angebot nach Art. 18 Abs. 1 CISG annehmen. Der HV scheidet als Empfänger aus, da er nicht Adressat der Bindungserklärung ist.