n. rkr.; Vorinstanz LG Frankfurt/Main, 26.09.1996 - 2/2 O 89/95 -; Revisionsentscheidung BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main hat entschieden, dass eine Klausel in einem Vertragshändlervertrag (VHV), die dem Hersteller/Lieferanten das Recht zur Teilkündigung einräumt, um das Vertragsgebiet zu verkleinern oder zusätzliche Vertragshändler im Gebiet zu bestellen, gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) verstößt und daher unwirksam ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Hersteller/Lieferant hat in einem Vertragshändlervertrag (VHV) eine Klausel vereinbart, die ihm das Recht zur Teilkündigung des Vertrages einräumt, um entweder das Vertragsgebiet des Händlers zu verkleinern oder zusätzliche Vertragshändler im bestehenden Gebiet zu benennen. Der Händler wendet sich gegen diese Klausel und beansprucht deren Unwirksamkeit.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main hat die Klausel für unwirksam erklärt, da sie gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (heute § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) verstößt.
c) Begründung des Gerichts: Die Klausel benachteiligt den Vertragshändler unangemessen, da sie dem Hersteller ein einseitiges Recht zur Änderung des Vertragsgebiets oder zur Ausweitung der Konkurrenz im Gebiet einräumt, ohne dass der Händler hierauf Einfluss hat. Eine solche Regelung ist mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar, da sie die vertragliche Position des Händlers einseitig und unzumutbar schwächt.