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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Köln, 24.10.1989 - 4 TaBV 35/89

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Köln hat entschieden, dass die Zuweisung eines neuen Verkaufsgebietes an einen Außendienstmitarbeiter eine mitbestimmungspflichtige Versetzung darstellen kann.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber wollte einem im Außendienst tätigen Angestellten ein neues Verkaufsgebiet zuweisen. Die Frage war, ob diese Maßnahme der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die Zuweisung eines neuen Verkaufsgebietes unter bestimmten Umständen als Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) anzusehen ist und daher der Mitbestimmung des Betriebsrats bedarf.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine Versetzung nicht nur einen Wechsel des Arbeitsortes, sondern auch eine Änderung des Aufgabenbereichs umfassen kann. Die Zuweisung eines neuen Verkaufsgebietes kann eine solche Änderung darstellen, insbesondere wenn sie mit einer grundlegenden Veränderung der Arbeitsbedingungen verbunden ist. Daher kann es sich um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung handeln.

KI INHALT
Zuweisung eines neuen Verkaufsgebietes im Außendienst kann eine mitbestimmungspflichtige Versetzung sein.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Versetzung
Reisebezirk
Änderung des Reisegebietes
Bezirk
Reisender
AiA
mitbestimmungspflichtige Versetzung
Mitbestimmung
FUNDSTELLE
NZA 90, 534 LS
NORM
§ 95 Abs. 3 BetrVG
REDAKTION
GERICHT
LAG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.10.1989
AKTENZEICHEN
4 TaBV 35/89
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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