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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Bremen, 04.09.1963 - 1 Sa 104/62

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Bremen entschied am 04.09.1963, dass ein Arbeitnehmer (AN) nur dann Anspruch auf Provision für Geschäfte hat, wenn diese auf seine persönliche Mitwirkung zurückzuführen sind oder mit von ihm geworbenen Kunden abgeschlossen werden. Eine pauschale Umsatzbeteiligung ohne konkrete Mitwirkung ist nicht anzunehmen, wenn der Vertrag dies nicht ausdrücklich regelt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) Provision für bestimmte Lieferungen aus Hongkong, die nicht von ihm vermittelt oder beeinflusst wurden. Der AN stützt seinen Anspruch auf eine vertragliche Abrede, die ihm Provisionen auf "alle sonstigen Lieferungen von Hongkong" zusichert. Der AG weigert sich, diese Zahlungen zu leisten, da der AN nicht persönlich an den Geschäften mitgewirkt habe.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen hat die Klage des AN abgewiesen. Es stellte fest, dass der AN nur dann Anspruch auf Provision hat, wenn die Geschäfte auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit von ihm geworbenen Kunden getätigt werden. Eine pauschale Umsatzbeteiligung ohne konkrete Mitwirkung des AN an den Geschäften ist nicht gegeben, wenn der Vertrag keine ausdrücklichen Regelungen dazu enthält.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentierte wie folgt:

  • Nach §§ 65, 87 Abs. 1 Satz 1 HGB und dem allgemeinen Sprachgebrauch ist Provision eine Erfolgsprämie für die Vermittlung oder Mitwirkung beim Zustandekommen von Geschäften.
  • Eine Umsatzbeteiligung ohne Rücksicht auf persönliche Mitwirkung ist im Exporthandel nicht handelsüblich und erfordert klare vertragliche Regelungen.
  • Da im vorliegenden Fall keine solchen Regelungen vorlagen, konnte nicht von einer Umsatzbeteiligung ausgegangen werden.
  • Selbst bei Transitgeschäften (hier: Lieferungen aus Hongkong) entsteht ein Provisionsanspruch nur bei entscheidender Mitwirkung des AN am Zustandekommen des Geschäfts – die bloße Abwicklung reicht nicht aus.
KI INHALT
Provision ist eine Erfolgsprämie für die Vermittlung von Geschäften, die auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers zurückzuführen sind. Ohne vertragliche Regelung ist keine Umsatzbeteiligung anzunehmen. Im Exporthandel ist eine Umsatzbeteiligung nicht handelsüblich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Begriff und Voraussetzung des Provisionsanspruchs
Provision
Exporthandel
Transitgeschäft
Umsatztantieme
FUNDSTELLE
BB 64, 328
BB 63, 1642
NORM
§ 65 HGB
§ 87 Abs. 1 Satz 1 HGB
§ 346 HGB
§ 133 BGB
§ 157 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Bremen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.09.1963
AKTENZEICHEN
1 Sa 104/62
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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