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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Gericht (IHK Braunschweig, 27.05.1953) entscheidet, dass Klein- oder Probeaufträge, die ein Handelsvertreter (HV) abschließt, provisionspflichtig sind, sofern keine abweichende Vereinbarung im Handelsvertretervertrag (HVV) getroffen wurde. Unentgeltliche Mustersendungen sind hingegen nicht provisionspflichtig.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) fordert von seinem Geschäftsherrn die Zahlung von Provision für vermittelte Klein- oder Probeaufträge auf Grundlage des Handelsvertretervertrags (HVV) und des gesetzlichen Provisionsanspruchs (§ 87 HGB). Der Geschäftsherr bestreitet die Provisionspflicht mit der Begründung, dass solche Aufträge nicht bedacht wurden und im HVV nicht explizit geregelt seien.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass Klein- oder Probeaufträge grundsätzlich provisionspflichtig sind. Es gibt keinen Handelsbrauch, der solche Aufträge von der Provision ausnimmt, selbst wenn die Parteien beim Vertragsschluss nicht an sie gedacht haben. Ausnahme: Unentgeltliche Mustersendungen sind nicht provisionspflichtig, da dies der Handelsübung entspricht.
c) Begründung des Gerichts:
- Kein Unterschied zwischen Auftragsgrößen: Sachkundige Kreise bestätigen, dass die Provisionspflicht unabhängig von der Größe oder Art des Auftrags (Großauftrag, Kleinauftrag, Probeauftrag) gilt.
- Kein Handelsbrauch für Ausnahmen: Die bloße Tatsache, dass die Parteien Kleinaufträge nicht bedacht haben, rechtfertigt keine Abweichung von der grundsätzlichen Provisionspflicht.
- Handelsübung bei Mustersendungen: Unentgeltliche Muster sind traditionell nicht provisionspflichtig, da sie der Werbung dienen und keinen direkten Umsatz generieren.