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ERGEBNISVORSCHLÄGE

ArbG Düsseldorf, 07.03.1985 - 2 Ca 6356/84 – AVAD 3 –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) berechtigt ist, über die Auskunftsstelle AVAD Auskünfte über ehemalige Versicherungsvertreter (VV) zu erteilen, sofern diese wahr, vollständig und objektiv sind. Eine pflichtwidrige Auskunft kann Schadensersatzansprüche auslösen. Der VV trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit der Auskunft.


a) Wer will was von wem woraus? Ein ehemaliger Versicherungsvertreter (VV) verlangt von seinem früheren Arbeitgeber (VU) Schadensersatz, weil dieser über die AVAD eine Auskunft erteilt hat, die seiner Meinung nach unzutreffend oder unvollständig ist. Der VV macht geltend, dass die Auskunft seine berufliche Reputation beeinträchtige und ihm Verdienstmöglichkeiten entziehe. Er stützt seinen Anspruch auf eine Verletzung der nachwirkenden Fürsorgepflicht des VU.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass:

  1. Das VU grundsätzlich berechtigt ist, Auskünfte über ehemalige VV an die AVAD zu übermitteln, sofern diese wahr, vollständig und objektiv sind.
  2. Eine pflichtwidrige Auskunft eine Verletzung der nachwirkenden Fürsorgepflicht darstellen kann, die Schadensersatzansprüche auslösen kann (positive Forderungsverletzung).
  3. Der VV die Darlegungs- und Beweislast trägt, wenn er die Unrichtigkeit der Auskunft geltend macht.
  4. Die AVAD-Auskunft nicht um Hintergrundinformationen (z. B. Schulungsdauer, Freistellung) ergänzt werden muss, da diese datenschutzrechtlich bedenklich wären und den Schutzzweck der Auskunft (Schutz vor unseriösen Vermittlern) nicht erfordern.

c) Begründung des Gerichts:

  • Berechtigtes Interesse an Auskünften: Die AVAD dient dem Schutz des Rechtsverkehrs vor unseriösen Vermittlern und ist im Versicherungsgewerbe gängige Praxis. Sie ist datenschutzrechtlich abgestimmt und wird von Aufsichtsbehörden als unbedenklich eingestuft.
  • Schutzzweck: Die Auskünfte sollen Dritte (z. B. andere VU) vor Vermittlern warnen, die z. B. durch unzureichende Leistung oder Missbrauch von Garantiebezügen auffallen.
  • Formalisierung und Kontrolle: Das AVAD-Verfahren ist formalisiert und für den Betroffenen kontrollierbar, was es transparenter und rechtssicherer macht als freie Auskünfte.
  • Keine Relativierung erforderlich: Die Auskunft muss nicht durch entlastende Umstände (z. B. Schulungszeiten) ergänzt werden, da dies unnötig in die Persönlichkeitssphäre des VV eingreifen würde und für den Schutzzweck nicht erforderlich ist.
  • Einverständnis des VV: Ein selbständiger Handelsvertreter (HV) gilt als mit den Gepflogenheiten des Versicherungsgewerbes vertraut, wenn er schriftlich sein Einverständnis zur Weitergabe von Daten an die AVAD erklärt hat.

Zusammenfassung der Kernpunkte: Das Gericht bestätigt die Zulässigkeit von AVAD-Auskünften, betont aber die Pflicht des VU zu wahrheitsgemäßen, vollständigen und objektiven Angaben. Der VV muss konkret darlegen und beweisen, warum eine Auskunft unzutreffend ist. Hintergrundinformationen müssen nicht offenbart werden, um den Datenschutz und den Schutzzweck der AVAD zu wahren.

KI INHALT
Arbeitgeber dürfen Auskünfte über ehemalige Mitarbeiter an Dritte wie die AVAD erteilen, wenn diese ein berechtigtes Interesse haben. Die Auskunft muss wahr und vollständig sein, sonst kann der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen. AVAD-Auskünfte sind datenschutzrechtlich unbedenklich und dienen dem Schutz vor unseriösen Versicherungsvermittlern. Hintergrundinformationen werden nicht offengelegt, um das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu schützen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
AVAD 3
STICHWORT
AVAD-Auskunft
Haftung des VU für AVAD Meldung
NORM
§ 276 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
ArbG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.03.1985
AKTENZEICHEN
2 Ca 6356/84
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
28.05.2026 16:42:35