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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Baden-Württemberg entscheidet, dass § 74 Abs. 2 HGB (Karenzentschädigung bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot) auch dann anwendbar ist, wenn das Wettbewerbsverbot im Rahmen einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird. Der Arbeitnehmer bleibt bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses schutzbedürftig, selbst wenn er sich bereits auf Aufhebungsverhandlungen einlässt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) begehrt von seinem Arbeitnehmer (AN) die Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, das im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde. Der AN bestreitet die Wirksamkeit des Verbots, da keine Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB vereinbart wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass § 74 Abs. 2 HGB auch bei Wettbewerbsverboten anwendbar ist, die während der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Der AN hat bis zur rechtlichen Beendigung Anspruch auf Karenzentschädigung. Nur nach Abschluss des Aufhebungsvertrags könnte ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart werden.
c) Begründung des Gerichts:
- Der AN steht bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Abhängigkeitsverhältnis und ist daher schutzbedürftig (§ 74 Abs. 2 HGB).
- Selbst bei Kündigung und laufenden Verhandlungen über die Beendigung besteht eine besonders hohe Schutzbedürftigkeit, da der AN unsicher über seinen Arbeitsplatz ist und möglicherweise ungünstige Bedingungen akzeptiert.
- Die Interessenlage bei Arbeitsverhältnissen unterscheidet sich von Handelsvertreterverträgen (HVV), daher ist die BGH-Rechtsprechung zu HVV nicht übertragbar.
- § 74 Abs. 2 HGB gilt für alle Wettbewerbsabreden, die vor oder während des Arbeitsverhältnisses getroffen werden – auch bei Aufhebungsverträgen.
Praktische Folge: Der AG muss eine Karenzentschädigung zahlen, wenn er das Wettbewerbsverbot bereits vor der vollständigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Will er keine Entschädigung leisten, muss er das Verbot erst nach dem Aufhebungsvertrag vereinbaren.